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Fünfter Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Art. 557.
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern beziehtsich entweder
1) auf das Schiff im Ganzen oder einen vcrhältnißmä-ßigen Theil oder eine» bestimmt bezeichneten Raum desSchiffs/ oder
2) auf einzelne Güter (Stückgüter).
Art. 558.
Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem Verhältniß'mäßigen Theil oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum desSchiffs verfrachtet/ sv kann jede Partei verlange»/ daß überden Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartcpartie) errich-tet werde.
Art. 559.
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajütenicht einbegriffen/ es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilli-gung des Befrachters keine Güter verladen werden.
Art. 560.
Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Ver-frachter das Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern.
Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden/ welcher ausdem mangelhaften Znstande des Schiffs entsteht/ es sei den»/daß die Mängel aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdeckenwaren.
Art 561.
Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schian den vom Befrachter oder/ wenn das Schiff an Mehrcrc ver-frachtet ist/ von sämmtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platzhinzulegen.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt/ oder wennvon sämmtlichen Befrachtern nicht derselbe Platz angewiesenwird/ oder wenn die Wassertiefe/ die Sicherheit des Schiffsoder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Be-folgung der Anweisung nicht gestatten/ so muß der Schisser andem ortsüblichen Ladungsplatz anlegen.
Art. 562.
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichenVerordnungen des Abladungshafcns und in deren Ermangelungdurch einen daselbst bestehenden Ortsgcbrauch ein Anderes be-stimmt ist/ müssen die Güter von dem Befrachter kostenfrei bisan das Schiff geliefert/ dagegen die Kosten der Einladungderselben in das Schiff von dem Verfrachter getragen werden.