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schädigt/ so hat er überdies auf eine angemessene/ erforder-lichenfalls don dem Richter zn bestimmende Belohnung Anspruch,
Art. 550.
Auf den Schiffsmann/ welcher die Krankheit oder Ver-wundung durch eine unerlaubte Handlung siech zugezogen hatoder mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist/ finden dieArt. 548 und 549 keine Anwendung.
Art. 551.
Stirbt der Schisssmanu nach Antritt des Dienstes/ so hatder Rhcdcr die bis zum Todestage verdiente Heuer (Art.546) zu zahlen und die Beerdigungskosten zu tragen. Wirdder Schisssmanu bei Vertheidigung des Schiffs getödtet/ so hatder Rhcder überdies eine angemessene/ erforderlichenfalls vondem Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten.
Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenenSchisssmanns au Bord sich befindet/ hat der Schiffer fürdie Aufzeichnung und die Aufbewahrung/ sowie erforderlichen-falls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen.
Art. 552.
Auf die in den Art. 548/ 549 und 551 bezeichneten For-derungen findet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls An-wendung.
Art. 553.
Den Landesgcsctzcn bleibt vorbehalten/ die Voraussetzungenzu bestimmen/ ohne welche kein Schisssmanu wider seinen Willenin einem anderen Lande zurückgelassen werden darf/ sowie dasVerfahren zu regeln/ welches der Schiffer im Falle einer sol-chen Zurücklassung einhalten muß.
Art. 554.
Personen/ welche/ ohne zu.r Schiffsmannschaft zu gehörenauf einem Schiff als Maschinisten/ Aufwärter oder in andererEigenschaft angestellt sind/ haben/ sofern nicht durch Vertragein Anderes bestimmt ist/ dieselben Rechte und Pflichten/ welchein diesem Titel in Ansehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind.
Es macht hierbei keinen Unterschied/ ob sie von demSchiffer oder Nhedcr angenommen worden sind.
Art. 555.
Der dem Schisssmann als Lohn zugestandene Antheil ander Fracht oder an dem Gewinn wird als Heuer im Sinnedieses Titels nicht angesehen.
Art. 556.
Den Landesgesctzen bleibt vorbehalten/ sowohl in Anse-hung des im vorhergehenden Artikel erwähnten Lohnverhält-nißes/ als in anderen Beziehungen die Vorschriften dieses Titelszu ergänzen.