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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 547.

Der Schiffsmann kann seine Entlassnng fordern, wenn sichder Schiffer einer groben Verletzung seiner ihm gegen densel-ben obliegenden Pflichten, insbesondere durch schwere" Mißhand-lung oder dikrch grundlose Vorenthaltung von Speise undTrank schuldig macht.

Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seineEntlassung nimmt, hat dieselben Ansprüche, welche für den Falldes Art. 545 bestimmt sind.

Die Landcsgcsctze können bestimmen, ob und aus welchenanderen Gründen dem Schisssmann das Recht, die Entlassungzu fordern, außerdem noch zustehe.

In einem anderen Lande darf der Schisssmann, welcherseine Entladung fordert, nicht ohne Genehmigung des zustän-digen Konsuls (Art. 537) den Dienst verlassen.

Art. 548.

Falls der Schisssmann nach Antritt des Dienstes erkranktoder verwundet wird, so trägt der Rhedcr die Kosten der Ver-pflegung und Heilung:

1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Ver-wundung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf vondrei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung,'

2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nachdem Hcimathshafen oder dem Hafen, wo er geheuertworden ist, zurückkehrt, bis zum Ablauf von drei Mo-naten seit der Rückkehr des Schiffs,'

3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurück-kehrt, die Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einemder genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechsMonaten seit der Rückkehr des Schiffs/

4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassenwerden mußte, bis zum Ablauf von sechs Monatenseit der Weiterreise des Schiffs.

Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzterenFällen freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, woer geheuert worden ist, oder nach Wahl des Rheders eine ent-sprechende Vergütung.

Art. 549.

DieHeuer bezicht der erkrankte oder verwundete Schisssmann:wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung

des Dienstes/wenn er die Reise antritt und mit dem Schissezurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise/wenn er während der Reise am Lande zurückgelassenwerden mußte, bis zu dem Tage, an welchem erdas Schiff verläßt.

Ist der Schisssmann bei Vertheidigung des SchW be-