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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheitbehaftet ist, oder wenn er durch eine unerlaubte Hand-lung eine Krankheit oder Verwundung sich zuzieht,welche ihn arbeitsunfähig macht/

4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuertwar, wegen Krieg, Embargo oder Blokade, oder wegeneines Ausfubr- öder Einfuhrverbots, oder wegen einesanderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nichtangetreten oder fortgesetzt werden kaun.

Art. 544.

Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern1->-3 des Art. 543 nicht mehr als die verdiente Heuer/ inden Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn er nach Antritt der Reiseentlassen wird, nicht allein aus die verdiente Heuer, sondernauch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen,wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers aufeine entsprechende Vergütung Ausprucb.

Die Landcsgesetzc, welche den Schisssmann in Fällen derPflichtverletzung (Ziffer 2) mit Verlust der verdienten Heuerbedrohen, werden durch die vorstehende Bestimmung nicht berührt.

Den Landesgcsetzcn bleibt auch vorbehalten, noch ausanderen als den im Art. 543 angeführten Gründen die unfrei-willige Entlassung des Schisssmanns ohne Entschädigung odergegen theilwcise Entschädigung zu gestatten.

Art. 545.

Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus ande-ren als den in den Art. 543 und 544 erwähnten Gründenvor Ablauf des Hcuervertrags entlassen wird, behält, wenndie Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädi-gung die etwci empfangenen Hand- und Vorschußgelder, so-weit dieselben den üblichen Betrag nicht übersteigen.'

Sind Hand- und Vorschußgelder i.ücht gezahlt, so hat erals Entschädigung die Heuer für einen Monat zu fordern.

Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, soerhält er außer der verdienten Heuer noch die Heuer für zweioder vier Monate, je nachdem er in einem europäischen oderin einem nichteuropäischcn Hafen entlassen ist, jedoch nicht mehrals er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigungder Reise entlassen worden wäre.

Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung(Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, odernach Wahl des Schiffes auf eine entsprechende Vergütung.

Art. 546.

Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wirddie verdiente Heuer (Art. 537, 539, 542, 544, 545) und dieein-, zwei- oder viermonatliche Heuer (Art. 545) nach Anlei-tung des Art. 519 berechnet.