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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Die Verhcucrung auf unbestimmte Zeit aber mit der all-gemeinen Bestimmung/ daß nach Beendigung der Ausreise derDienst für alle Reise»/ welche noch beschlossen werden mochten/fortzusetzen sei/ wird als eine Verhcucrung auf längere Zeitnicht angesehen.

Art. 541.

In allen Fallen/ in welchen ein Schiff länger als zweiFahre auswärts verweilt/ tritt in Ermangelung einer ander-weitigen Abrede für den seit der Ausreise im Dienste befind-lichen Schisssmann eine Erhöhung der Heuer ein/ wenn diesenach Zeit bedungen ist.

Das Maaß der Erhöhung bestimmen die Landcsgcsetze.

Art. 542.

Der Hcucrvcrtrag endet/ wenn das Schiff durch einenZufall dem Nhedcr verloren geht/ insbesonderewenn es verunglückt/

wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdigkondcmnirt (Art. 444)

und in dem letzteren Fall ohne Verzug öffentlichverkauft wird/wenn es geraubt wird/

wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Priseerklärt wird.

Dem Schisssmann gebührt alsdann nicht allein die ver-diente Heuer / sondern auch freie Zurückbefördcrung nach demHafen/ wo er geheuert worden ist/ oder nach Wahl des Schif-fers eine entsprechende Vergütung.

Er bleibt verbunden/ bei der Bergung gegen Fortbezug derHeuer Hülfe zu leisten und bei der Verklarung gegen Zahlungder etwa erwachsenden Ncisc- und Versäumnis/kosten nutzuwir-kcu. Für diese Kosten haftet der Rhcdcr persönlich/ im klebri-gen haftet er nur nach Maaßgabc des Art. 453.

Art. 543.

Der Schiffer kann den Schiffsmann/ abgesehen von denin dem Heuervcrtragc bestimmten Fälle»/ vor Ablauf der Dienst-zeit entlassen:

1) so lange die Reise noch nickt angetreten ist/ wennder Schiffsmann zu dem Dienste/ zu welchem er sichverheuert hat/ untauglich ist/ wird die Untauglichkciterst später entdeckt/ so ist der Schiffer befugt/ denSchisssmann/ mit Ausschluß des Steuermanns/ imRange herabzusetzen und seine Heuer verhältnißmäßigzu verringern/

2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens/insbesondere des wiederholten Ungehorsams oder derfortgesetzten Widerspenstigkeit/ der Schmuggelei odereiner mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sichschuldig macht/