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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
118
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Art. 536.

Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Verein-barn»^ getroffen ist/ erst nach Beendigung der Reise oder beider Abdankung zu zahlen/ wenn diese früher erfolgt.

Ob und inwieweit vor dem Antritt und während der ReiseVorschußzahlungen und Abschlagszahlungen zu leisten sind/ be-stimmen die Landcsgcsetzc und in deren Ermangelung der Orts-gcbrauch des Hcimathshafcns.

Art. 537.

Der Schiffsmann darf den Schisser vor einem fremdenGericht nicht belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider/so ist er nicht allein für den daraus entstehenden Schaden verant-wortlich/ sondern er wird außerdem der bis dahin verdientenHeuer verlustig.

Er kann "in Fälle»/ die keinen Aufschub leiden/ die vor-läufige Entscheidung des Landcskonsnls oder desjenigen Konsuls/welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist/ und in Erman-gelung eines solchen die des Konsuls eines anderen DeutschenStaates nachsuchen.

Feder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilenzu befolge»/ vorbehaltlich der Befugniß/ nach Beendigung derReise seine Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zumachen.

Art. 538.

Der Schiffsmann ist verpflichtet/ während der ganzenReise einschließlich etwaiger Zwischenrciscn bis zur Beendigungder Rückreise im Dienste zu verbleibe»/ wenn in dem Hcucr-vcrtrage nicht ein Anderes bestimmt ist.

Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafcn / so hater Anspruch auf freie Zurückbcfördcrung (Art. 517) nach demHafen/ wo er geheuert worden ist/ und auf Fvrtbezug derHeuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine ent-sprechende Vergütung.

Art. 539.

Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischcnrcise be-schlossen oder ist eine Zwischcnrcise beendigt/ so kann derSchiffsmann seine Entlassung fordern/ wenn seit dem Dienst-antritt zwei oder drei Jahre verflossen sind/ je nachdem dasSchiff in einem europäischen oder in einem nichteuropäischenHafen sich befindet. Bei der Entlassung ist dem Schiffsmanndie bis dahin verdiente Heuer/ nicht aber eine weitere Vergü-tung zu zahlen.

Die Entlassung kann nicht gefordert werde»/ sobald dieRückreise angeordnet ist.

Art. 540.

Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung/ wenn derSchisssmann für eine längere Zeit sich verheuert hat.