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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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mit Ausschluß des Schiffers gerechnet/ desgleichen ist unter-Schiffsmann« auch jeder Schiffsoffizier mit Ausnahme desSchiffers zu verstehen.

Art. 529.

Die Bestimmungen des mit der Scbisssmannschaft abge-schlossenen Heuervcrtrags sind in die Musterrolle aufzunehmen.

Art. 530.

Wird ein Schisssmann erst nach Anfertigung der Muster-rolle geheuert/ so gelten für ihn in Ermangelung anderer Ver-tragsbestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle mit derübrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden/ insbesondere kanner nur dieselbe Heuer fordern/ welche nach der Musterrolle denübrigen Schiffsleuten seines Ranges gebührt.

Art. 531.

Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft/ an Bord zukommen und Schiffsdienste zu leisten/ beginnt, wenn nicht einAnderes bedungen ist, mit der Anmusterung.

Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung eineranderweitigen Abrede, die Heuer zu zahlen.

Art. 532.

Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung demAntritt oder der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann derSchisser zur Erfüllung seiner Pflicht zwangsweise anhalten lassen.

Art. 533.

Der SchWmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffs-dienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsamzu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihmübertragenen Arbeiten zu verrichten.

Er ist der Disziplinargewalt des Schissers unterworfen.Die näheren Bestimmungen über die Disziplinargewalt desSchissers bleiben den Landesgesetzen vorbehalten.

Art. 534.

Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schissers keineGüter an Bord bringen. Für die gegen dieses Verbot beför-derten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste amAbladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güterbedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zumErsatz eines erweislich höheren Schadens.

Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zuwerfen, wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden.

Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbotsmit noch anderen Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nichtberührt.

Art. 535.

Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei derVerklarung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken.