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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
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3) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassenwerden mußte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seitder Weiterreise des Schiffs.

Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freieZurückbeförderung (Art. 517) oder nach seiner Wahl eine ent-sprechende Vergütung.

Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile be-zieht der nach Antritt der Reife erkrankte oder verwundeteSchiffer, wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Been-digung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen werdenmußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.

Ist der Schisser bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt,so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls vondem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.

Art. 524.

Stirbt der Schisser nach Antritt des Dienstes, so hatder Nheder die bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlichaller sonst bedungenen Vortheile zu entrichten/ ist der Tod nachAntritt der Reise erfolgt, so hat der Rhedcr auch die Beer-digungskosten zu tragen.

Wird der Schisser bei Vertheidigung des Schiffs getödtet,so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfallsvon dem Richter zu bestimmende Belohnung zu zahlen.

Art. 525.

Auf die in den Art. 523 und 524 bezeichneten Forderun-gen findet die'Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung.

Art. 526.

Auch nach dem Verluste des Schiffs ist der Schiffer ver-pflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt dasInteresse des Rhedcrs so lange wahrzunehmen, als es erforder-lich ist. Er hat aber auch für diese Zeit Anspruch auf Fortbezugder Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts.Für diese Heuer und Unterhaltskosten haftet der Rheder per-sonlich. Außerdem behält der Schiffer, jedoch nur nacb Maaß-gabe des Art. 453, Anspruch auf freie Zurückbeförderung(Art. 517) oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Ver-gütung.

Art. 527.

Die Bestimmungen der Landesgefetze über die von demSchiffer nachzuweisende Qualifikation werden durch dieses Gesetz-buch nicht berührt.

Vierter Titel.

Von der Schiffsmannschaft.

528.

werden auch die Schisssoffiziere