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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Ermittelung der im Art. 518 erwähnten Heuer für zwei odervier Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise ein-schließlich der Ladungs- und Löschungszeit unter Berücksichtigungder Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht, und danachdie Heuer für die zwei »der vier Monate berechnet.

Art. 520.

Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Hcimaths-hafen, und war der Schiffer für die Aus- und Rückreise oderauf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer Anspruchauf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuertworden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reiseoder nach seiner Wahl ans eine entsprechende Vergütung.

Art. 521.

Der Schisser, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist,muß, sobald er eine Reise angetreten hat, in dem Dienste ver-bleiben, bis das Schiff in den Heimathshafen oder in eineninländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist.

Er kann jedoch seine Entlastung fordern, wem, seit derersten Abreise zwei oder drei Fahre verflossen sind, je nachdemdas Schiff zur Zeit der Aufkündigung in einem europäischenoder in einem niehtcuropäischen Hafen sich befindet. Er hat ineinem solchen Falle dem Rhedcr die zu seiner Ersetzung erfor-derliche Zeit zu gewähren und den Dienst inzwischen fortzu-setzen, jedenfalls die laufende Reise zu beendigen.

Hat der Rhedcr sofort nach der Kündigung die Rückreiseangeordnet, so muß der Schiffer das Schiff zurückführen.

Art. 522.

Die Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einermit den übrigen Nhcdern getroffenen Vereinbarung als Mit-rheder an dem Schiff bctheiligt ist, muß im Fall seiner unfrei-willigen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitrhederngegen Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmendenSchätzungswerths übernommen werden. Dieses Recht desSchiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zumachen, ohne Grund verzögert.

Art. 523.

Falls der Schisser nach Antritt der Reise erkrankt oderverwundet wird, so trägt der Rhedcr die .Hosten der Vcrvfle-gung und Heilung:

1) wenn der Schisser mit dem Schiffe zurückkehrt und dieRückreise in dem Heimathshafen oder in dem Hafenendet, wo er geheuert worden ist, bis zur Beendigungder Rückreise/

2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reisenicht in einem der genannten Häfen endet, bis zumAblauf von sechs Monaten seit Beendigung der Rückreise,'

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