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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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bedungene Fracht erstatten, unbeschadet des Rechts des Rhcders,einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen.

Art. 515.

Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbartist, jederzeit von dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadetseiner Entschädigungsansprüche.

Art. 516.

Erfolgt die Entladung, weil der Schiffer untüchtig befundenist, oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nurdasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst be-dungenen Vortheile bis dahin verdient hat.

Art. 517.

Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise an-gestellt ist, entlassen wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargooder Blokade, oder wegen eines Einfuhr- oder Ausfuhrverbots,oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zu-falls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält ergleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlichaller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbegilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit angestellter Schiffer ent-lassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reiseübernommen hat.

Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise,so hat der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder auffreie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert wordenist, oder auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.

Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein An-spruch auf freie Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßtderselbe auch den Unterhalt während der Reise.

Art. 518.

Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestelltist, aus anderen als den in den Art. 516 und 517 angeführtenGründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmtenReise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihmnach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Ent-schädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, jenachdem die Entlassung in einem europäischen oder in einemnichteuropäischcn Hafen erfolgt ist. F cd och erhält er in keinemFalle mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reisezu Ende geführt hätte.

Art. 519.

War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch undLogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den Fällender Art. 516 bis 518 die verdiente Heuer mit Rücksicht aufden vollen Heuerbctrag nach Verhältniß der geleisteten Dienstesowie des etwa zurückgelegten Theils der Reise bestimmt. Zur