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und insoweit es zum Zweck der Fortsetzung der Reise noth-wendig ist.
Art. 508.
Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Havcrci, undkann der Schisser demselben durch verschiedene Maaßregeln ab-helfen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, webte fürdie Beteiligten mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist.
Art. 509.
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist derSchiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügungüber Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur dannbefugt, wenn er dem Bedürfniß aus anderem Wege nicht ab-helfen kann, oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einenunverhältnißmaßigen Schaden für den Rheder zur Folge habenwürde.
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammenmit dem Schiff und der Fracht verbodmen (Art. 681 Abs. 2).
Er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen,es sei denn, daß die Verbodmung einen nnverhältnißmäßigenSchaden für den Rheder zur Folge haben würde.
Art. 510.
Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung überLadungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird in denFällen des vorstehenden Artikels als ein für Rechnung desRhedcrs abgeschlossenes Kreditgeschäft (Art. 497 und 757Ziffer 7) angescben.
Art. 511.
In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Art.504 und 507 bis 509 von dem Schiffer abgeschlagenen Rechts-geschäfte kommen die Vorschriften des Art. 497 zur An-wendung.
Art. 512.
Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche derSchiffer nach den Art. 495, 496, 497, 499, 504, 507 bis509. vorzunehmen befugt ist, bedarf er der in den Landcs-gcsetzen etwa vorgeschriebenen Spczialvollmacht nicht.
Art. 513.
Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungs-empfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonstals Belohnung oder Entschädigung, gleichviel unter welchemNamen erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Rech-nung bringen.
Art. 514.
Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders füreigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er dieser Be-stimmung zuwider, so muß er dem Rheder die höchste am Ab-ladungsorte zur Abladungszcit für solche Reisen und Güter
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