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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Bodmerei, oder durch den Verkauf von entbehrlichem Schiffs-zubehör, oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schisssvor-räthen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche fürden Rheder mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist.

Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimaths-hafeu und außerdem, so oft es verlaugt wird, Rechnung legen.

Art. 504.

Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schifferwährend der Reise zugleich für das Beste der Ladung nachMöglichkeit Sorge zu tragen.

Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustesbesondere Maaßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesseder Ladungsbetheiligten als Vertreter derselben wahrzunehmen,wenn thunlich, deren Anweisungen einzuholen und, insoweit esden Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eige-nem Ermessen zu verfahren und überhaupt thunlichst dafür zusorgen, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen undden dadurch veranlaßten Maaßregeln schleunigst in Kenntniß ge-setzt werden.

Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die La-dung ganz oder zum Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn einerheblicher Verlust wegen drohenden Verderbs oder aus sonsti-gen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu vcrkaufcu oderbehufs Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiter-beförderung zu verbodmen, sowie im Falle der Änhaltung oderAufbringung zu rcklamircn oder, wenn sie auf andere Weiseseiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außer-gerichtlich und gerichtlich zu betreiben.

Art. 505.

Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Rich-tung durch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt,die Reise entweder in einer anderen Richtung fortzusetzen, oderdieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen, oder nachdem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhält-nissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen ent-spricht.

Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nachden Vorschriften des Art. 634 zu verfahren.

Art. 506.

Auf deu persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten Mschäfte abzuschließen, ist der Schisser auch in den Fällen desArt. 504 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigendenVollmacht befugt.

Art. 507.

Außer den Fällen des Art. 504 ist der Schiffer zurVerbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungs-theile durch' Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn