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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde/welche die Untersuchung übernimmt/ am Orte vorhanden/ sohat der Schiffer zur Rechtfertigung seines Versahrens dasGutachten von Sachverständigen einzuholen und/ wenn diesnicht möglich ist/ mit anderen Beweisen sich zu versehen.

Der Verkauf muß öffentlich geschehen.

Art. 500.

Der Rhcder/ welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffersbeschränkt hat/ kann dem Dritten" die Nichteinhaltung dieser Be-schränkungen nur dann entgegensetzen/ wenn er beweist/ daß die-selben dem Dritten bekannt waren.

Art. 501.

vat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnungdes Rheders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sichpersönlich verpflichtet/ so stehen ihm gegen den Rheder wegendes Ersatzes keine größere Rechte als einem Dritten zu.

Art. 502.

Durch ein Rechtsgeschäft/ welches der Schiffer in seinerEigenschaft als Führer des Schiffs/ sei es mit/ sei es ohneBezeichnung des Rheders/ innerhalb seiner gesetzlichen Befug-nisse geschloffen hat/ wird der Rheder dem Dritten gegenüberberechtigt und die Haftung des Rheders mit Schiff und Frachtbegründet.

Der Schisser selbst wird dem Dritten durch das Rechts-geschäft nicht verpflichtet/ es sei denn/ daß er eine Gewähr-leistung für die Erfüllung übernommen oder feine Befugnisseüberschritten hätte. Die Haftung des Schiffers nach Maaß-gabe der Art. 478 und 479 wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Art. 503.

Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Be-fugnisse des Schissers die vorstehenden Artikel maaßgebend/ so-weit der Rheder diese Befugnisse nicht beschränkt hat.

Außerdem ist der Schiffer verpflichtet/ von dem Zustandedes Schiffs/ den Begebnissen der Reisen/ den von ihm geschlos-senen Verträgen und den anhängig gewordenen Prozessen denRheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen er-heblichen Fällen/ namentlich in den Fällen der Art. 497 und499/ oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sichgenöthigt findet/ oder bei außergewöhnlichen Reparaturen undAnschaffungen die Ertheilung von Verhaltüngsmaaßrcgeln nach-zusuchen/ sofern die Umstände es gestatten.

Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen/selbst wenn er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittelndes Rheders bestreiten kann/ darf er nur im Falle der Noth-wendigkeit schreiten.

Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthigeGeld nicht anders sich verschaffen kann/ als entweder durch