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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 495.

Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während dasSchiff im Hcimathshafen sich befindet, sind für den Rhedcr nnrdann verbindlich, wenn der Schiffer ans Grund einer Vollmachtgehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungs-grund vorhanden ist.

Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schisser auchim Heimathshafen befugt.

Art. 496.

Befindet sich das Schiff außerhalb des ycimathshasens,so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellungbefugt, für den Rhcder alle Geschäfte und Rechtshandlungenvorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verpro-viantirung und Erhaltung des Schiffs, sowie überhaupt dieAusführung der Reise mit sich bringen.

Diese Bcfugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung vonFrachtverträgen/ sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung vonKlagen, welche sich auf den Wirkungskreis des Schiffers beziehen.

Art. 497.

Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufenauf Borg, sowie zum Abschlüsse ähnlicher' Kreditgeschäfte istjedoch der Schiffer nur dann befugt, wenn es zur Erhaltungdes Schisses oder zur Ausführung der Reise nothwendig undnur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erfor-derlich ist. Ein Bvdmereigeschäst ist er einzugehen nur dannbefugt, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendig und nurinsoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfniffcs erforderlich ist.

Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichenVerwendung, noch von der Zweckmäßigkeit der unter mehrerenKreditgeschäften getroffenen Wahl, noch von dem Umstände ab-hängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügunggestanden habe, es sei denn, daß dem Dritten der böse Glaubebewiesen würde.

Art. 498.

Auf den persönlichen Kredit des Rhcdcrs Geschäfte abzu-schließen, insbesondere Wechsclvcrbindlichkeiten für denselben ein-zugehen, ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermäch-tigenden Vollmacht (Art. 452 Ziff. 1) befugt. Vcrhaltungs-maaßregeln und dienstliche Anweisungen, welche der Schiffervom Rheder erhält, genügen nicht, die persönliche Hastungdes Rhcdcrs dem Dritten gegenüber zu begründen.

Art. 499.

Die Befugniß zum Verkaufe des Schiffs hat der Schiffernur im Falle dringender Nothwendigkeit, und nachdem dieselbedurch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachverständigenund mit Zuziehung des Landeskonsuls, wo ein solcher vorhan-den, festgestellt ist.