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im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöschtwird/
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohnedaß der Bestimmungshafen erreicht wird.
Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahmeder Verklarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächsteSchiffsoffizier berechtigt und verpflichtet.
Art. 491.
Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichenBegebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deut-liche Erzählung der erlittenen Unfälle, unter Angabe der zurAbwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendetenMittel enthalten.
Art. 492.
Im Gebiete dieses Gesetzbuches muß die Verklarung, unterVorlegung des Journals und eines Verzeichnisses aller Per-sonen der Schiffsbesatzung, bei dem zuständigen Gericht ange-meldet werden.
Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung so bald alsthunlich die Verklarung aufzunehmen.
Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weiseöffentlich bekannt gemacht, insofern die Umstände einen solchenAufenthalt gestatten.
Die Interessenten von Schiff und Ladung, sowie die etwasonst bei dem Unfälle Beteiligten sind berechtigt, selbst oderdurch Vertreter der Ablcgung der Verklarung beizuwohnen.
Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals.Kann das geführte Journal nicht beigebracht werden oder istein Journal nicht geführt (Art. 489), so ist der Grund biervonanzugeben.
Ars. 493.
Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch anderePersonen der Schiffsbesatzung, deren Abhörnng er angemessenfindet, zu vernehmen. Er kann zum Zweck besserer Ausklärungdem Schisser sowohl als jeder anderen Person der Schiffsbe-satzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen.
Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen derSchiffsbesatzung haben ihre Aussagen zu beschworen.
Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung istin Urschrift aufzubewahren und jedem Betheiligten auf Verlan-gen beglaubigte Abschrift zu ertheilen.
Art. 494.
Die in Gcmäßheit Art. 492 und 493 aufgenommene Ver-klarung liefert vollen Beweis der dadurch beurkundeten Bege-benheiten der Reise.
Jedem Beteiligten bleibt im Prozesse der Gegenbeweisvorbehalten.