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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 487.

Von Tag zu Tag sind in das Journal einzutragen-de Beschaffenheit von Wind und Wetter/die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgeleg-ten Distanzen/die ermittelte Breite und Länge/der Wasserstand bei den Pumpen.

Ferner sind in das Journal einzutragen-de durch das Loch ermittelte Wasserticfe/jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner An-kunft und seines Abganges/die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung/die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse/alle Unfälle/ welche dem Schiff oder der Ladung zu-stoßen/ und die Beschreibung derselben.

Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlun-gen und die verhängten Disziplinarstrafen/ sowie die vorgekom-menen Geburts- und Sterbefälle sind in das Journal einzutragen.

Die Eintragungen müssen/ soweit die Umstände nicht hindern/täglich geschehen."

Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermannzu unterschreiben.

Art. 488.

Das Journal/ wenn es ordnungsmäßig geführt und inder Form unverdächtig ist, liefert für die Begebenheiten derReise/ soweit darüber weder eine Verklarung erforderlich (Art.490)/ noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist/ inder Regel einen unvollständigen Beweis/ welcher durch den Eidoder andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hatder Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umständegeleiteten Ermessen zu entscheiden/ ob dem Inhalt des Jour-nals ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft bei-zulegen sei.

Art. 489.

Die Landesgcsetze können bestimmen/ daß auf kleinerenFahrzeugen (Küstenfahrer u. dgl.) die Führung eines Journalsnicht erforderlich sei.

Art. 490.

Der Schiffer hat über alle Unfälle/ welche sich währendder Reise ereignen/ sie mögen den Verlust oder die Beschädi-gung des Schiffs oder der Ladung/ das Einlaufen in einenNothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben/ mitZuziehung aller Personen der Schiffsbcsatzung oder einer ge-nügenden Anzahl derselben eine Verklärung abzulegen.

Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar-im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungs-häfen/ in demjenigen/ welchen das Schiff nach demUnfälle zuerst erreicht/