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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art. 482.

Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden gesetz-lichen Vorschriften/ insbesondere die Polizei-/ Steuer- und Zollgc-sctze nicht beobachtet/ so hat er den daraus entstehenden Schadenzu ersetzen.

Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen/ welcher darausentsteht/ daß er Güter ladet/ bon welchen er wußte oder wissenmußte/ daß sie Kriegskontrcbande seien.

Art. 483.

Sobald das Schiff znm Abgehen fertig ist/ hat der Schif-fer die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten.

Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachenverhindert ist/ das Schiff zu führen/ darf er den Abgang oderdie Weiterfahrt desselben nicht ungebührlich aufhalten/ er mußvielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnungdes Rheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung an-zeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungentreffen, im entgegengesetzten Fall einen anderen Schisser ein-setzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verant-wortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zurLast fällt.

Art. 484.

Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung derLöschung darf der Schiffer das Schiff gleichzeitig 'mit demSteuermann nur in dringenden Fällen verlassen/ er hat in sol-chen Fällen zuvor aus den Schiffsvffizicren oder der übrigenMannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen.

Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendi-gung der Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafenoder auf einer nicht sicheren Rhedc liegt.

Bei drohender Gefahr oder, wenn das Schiff in See sichbefindet, muß der Schiffer au Bord sein, sofern nicht eine drin-gende Nothwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt.

Art. 485.

Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffs-offizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen findet,so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden/ erbleibt stets für die von ihm getroffenen Maaßregeln verantwortlich.

Ärt. 486.

Auf jedem Schisse muß ein Journal geführt werden, inwelches für jede Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mitdem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist,einzutragen sind. -

Das Journal wird unter Aussicht des Schiffers von demSteuermann und im Fall der Verhinderung des Letzteren vondem Schisser selbst oder unter seiner Aufsicht von einem durchihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann geführt.