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Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Ver-wendung einen Anspruch als Schisssgläudiger herleitet, an derDurchführung des Anspruchs nicht hindern) sofern er nicht be-weist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtlicheund der Gläubiger nicht in gutem Glauben war.
Dritter Titel.
Von dem Schiffer.
Art. 478.
Der Führer des Schiffs (Schiffskapitän, Schiffer) ist ver-pflichtet, bei allen Dienstvcrrichtungen, namentlich bei der Er-füllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalteines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jedendurch sein Verschulden entstandenen Schaden, insbesondere fürden Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und denfolgenden Titeln ihm auferlegten Pflichten entsteht.
Art. 479.
Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber demRheder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader undLadungsempfänger, dem Reifenden, der Schisssbesatzung unddemjenigen Schiffsgläubiger, defseu Forderung aus einem Kre-ditgeschäft (Art. 497) entstanden ist, insbesondere dem Bodme-reigläubiger.
Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung desRheders gehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personengegenüber von der Haftung nicht befreit.
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder per-sönlich verpflichtet, wenn er bei Ertheilung derselben von demSachverhältniß unterrichtet war.
Art. 480.
Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen,daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet undausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantirt ist, und daßdie zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung erfor-derlichen Papiere an Bord sind.
> Art. 481.
Der Schisser hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätstschaften zum Laden uno Löschen, sowie für die gehörige Stauungnach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch be-sondere Stauer bewirkt wird.
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen,und daß es mit dem nöthigen Ballaste und der erforderlichenGarnirung versehen wird.