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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Art, 473.

Die Auflösung der Rhcderci kann durch Stimmenmehrheitbeschlossen werden/ Der Beschluß/ das Schiff zu veräußern/stckt dem Beschlußc der Auflösung gleich.

Ist die Auflösung der Nhedcrei oder die Veräußerung desSchiffs beschlossen/ so muß das Schiff öffentlich verkauft'wer-den. Der Verkauf kann nur geschehen/ wenn das Schiff zueiner Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshafen oderin einem inländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das Schiffals reparaturunfähig oder rcparaturunwurdig (Art. 444) kon-demnirt/ so kann der Verkauf dcflelbcn/ auch wenn es verfrach-tet ist/ und selbst im Auslande erfolgen. Soll von den vorste-henden Bestimmungen abgewichen werden/ so ist die Zustimmungaller Mitrhcder erforderlich.

Art. 474.

Die Mitrhcder als solche haften Dritten/ wenn ihre per-sönliche Haftung eintritt/ nur nach Verhältniß der Größe ihrerSchiffsparten.

Ist eine Schiffspart veräußert/ so haften für die in derZeit zwischen der Veräußerung und der im Art. 471 erwähn-ten Anzeige etwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rück-sichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber.

Art. 475.

Die Mitrhcder als solche können wegen eines jeden An-spruchs/ ohne Unterschied/ ob dieser von einem Mitrheder odervon einem Dritten erhoben ist/ vor dem Gerichte des Heimaths-hafens (Art. 435) belangt werden.

Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung/ wenndie Klage nur gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mit-rheder gerichtet ich

Art. 476.

Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen/ einSchiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur See-fahrt zu verwenden/ finden die Art. 457/ 458/ 467/ der letz-tere mit der Maaßgabc Anwendung/ daß er zugleich auf dieBaukosten zu beziehen ist/ desgleichen die Art. 472 und 474und/ sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer ab-geliefert ich außerdem die Art. 470/ 471 und 473.

Der Kvrrespondentrheder (Art. 459) kann auch schonvor Vollendung des Schiffs bestellt werden/ er hat in diesemFall sogleich nach seiner Bestellung in Bezug auf den künftigenRhedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondent-rhcders.

Art. 477.

Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch dieSeefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbstführt oder die Führung einem Schisser anvertraut/ wird imVerhältniß zu Dritten als Nhedcr angeschen.