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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und dieAuszahlung des etwaigen Gewinnes erfolgt jedesmal, nach-dem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrt ist, odernachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hatund die Schiffsmannschaft entlassen ist.

Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte dieeingehenden Gelder, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oderzur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitrhedcr an die Rhedcreierforderlich sind, unter die einzelnen Mitrhedcr nach Verhältnißder Größe ihrer Schissspartcn vorläufig vertheilt und ausge-zahlt werden.

Art. 47V.

Zeder Mitrhedcr kann seine Schiffspart jederzeit und ohneEinwilligung der übrigen Mitrhedcr ganz oder theilweise veräußern.

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nichtzu. Es kann jedoch die Veräußerung einer Schiffspart, inFolge welcher das Schiff das Recht, die Landesflagge zu führen,verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung aller Mit-rhedcr erfolgen. Die Landesgcsctzc, welche eine solche Veräuße-rung überhaupt für unzulässig erklären, werden durch diese Be-stimmung nicht berührt.

Art. 471.

Der Mitrhedcr, welcher seine Schiffspart veräußert hat,wird, so lange die Veräußerung von ihm und dem Erwcrberden Mitrhedern oder dem Korrespondcntrheder nicht angezeigtworden ist, im Verhältniß zu den Mitrhedern noch als Mit-rheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige be-gründeten Verbindlichkeiten als Mitrhedcr den übrigen Mitrhe-dern verhaftet.

Der Erwcrber der Schiffspart ist jedoch im Verhältniß zuden übrigen Mitrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwer-bung als Mitrhedcr verpflichtet.

Er muß die Bestimmungen des Rhedereivcrtrages, diegefaßten Beschlüsse nnd eingegangenen Geschäfte gleichwie derVeräußerer gegen sich gelten lassen/ die übrigen Mitrhedcr kön-nen außerdem alle gegen den Veräußern' als Mitrhedcr be-gründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffs-part gegen den Erwcrber zur Aufrechnung bringen, unbeschadetdes Rechts des Letzteren auf Gewährleistung gegen den Ver-äußerer.

Art. 472.

Eine Aenderung in den Personen der Mitrhedcr ist ohneEinfluß auf den Fortbestand der Rhedcrei.

Wenn ein Mitrhedcr stirbt oder in Konkurs geräth oderzur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, sohat dies die Auflösung der Rhedcrei nicht zur Folge.

Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrhcders odereine Ausschließung eines Mitrhcders findet nicht statt.