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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat auch jedem Mit-rbede/ auf dessen Verlangen Kenntniß von allen Verhältnißen zugebe»/ die sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff/die Reise und die Ausrüstung beziehen/ er muß ihm jederzeitdie Einsicht der die Nhedcrci betreffenden Bücher/ Briefe undPapiere gestatten.

Art. 466.

Der Korrespondentrheder ist verpflichtet/ jederzeit auf Be-schluß der Rhederei derselben Rechnung zu legen. Die Geneh-migung der Rechnung und die Billigung der Verwaltung desKorrcspondentrhedcrs durch die Mehrheit hindert die Minderheitnicht/ ihr Recht geltend zu machen.

Art. 467.

Jeder Mitrheder hat nach Verhältniß seiner Schissspartzu den Ausgaben der Rhederei/ insbesondere zu den Kosten derAusrüstung und der Reparatur des Schiffs beizutragen.

Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrags in Verzugund wird das Geld von Mitrhcdern für ihn vorgeschossen/ soist er denselben von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsenvon dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpflichtet. Ob durcheinen solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffspart dessäumigen Mitrhcders erworben wDd, ist nach den Landesgcscbenzu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist/wird durch den Vorschuß ein versicherbarcs Interesse hinsichtlichder Schiffspart für die Mitrheder begründet. Im Fall derVersicherung dieses Interesse hat der säumige Mitrheder dieKosten derselben zu ersetzen.

Art. 468.

Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einerReise die Reparatur des Schisses oder wenn die Befriedigungeines Gläubigers beschloßen worden ist/ welchem die Rhedereinur mit Schiff und Fracht haftet/ so kaun jeder Mitrheder/ wel-cher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat/ sich von der Leistungder zur Ausführung desselben erforderlichen Einzahlungen da-durch befreien/ daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Ent-gelt aufgiebt.

Der Mitrheder/ welcher von dieser Befugniß Gebrauchmachen will/ muß dies den Mitrhederu oder dem Korrespon-dentrheder innerhalb dreier Tage nach dem Tage des Be-schlusses oder/ wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesendund nicht vertreten war, innerhalb dreier Tage nach derMittheilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell kund geben.Die aufgegebene Schissspart fällt den übrigen Mitrhedern nachVerhältniß der Größe ihrer Schiffsparten zu.

Art. 469.

Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschiehtnach der Größe der Schiffsparten.