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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Er ist befugt/ den Schiffer anzustellen und zu entlassen/der Schiffer hat sich nur an dessen Anweisungen und nicht auchan die etwaigen Anweisungen der einzelnen Mitrheder zu halten.

Im Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechsel-Verbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen aufzunehmen, dasSchiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu verpfänden oderfür dieselben Versicherung zu nehmen, ist der Korrcspvndentrhedernicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzubesonders ertheilt ist.

Im Uebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechts-handlungen, welche er kraft seiner Bestellung vorzunehmen be-fugt ist, der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spe-zialVollmacht nicht.

Art. 461.

Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrhcderals solcher innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse geschlossenhat, wird die Rhederei dem Dritten gegenüber auch dann be-rechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung dereinzelnen Mitrheder geschlossen ist.

Ist die Rhederei durch ein von dem Korrespondentrhcderabgeschlossenes Geschäft verpflichtet, so hasten die Mitrheder ingleichem Umfange (Art. 452), als wenn das Geschäft von ihnenselbst geschlossen wäre.

Art. 462.

Eine Beschränkung der im Art. 460 bezeichneten Befugnissedes Korrespondentrheders kann die Rhederei einem Dritten nurinsofern entgegensetzen, als sie beweist, daß die Beschränkungdem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war.

Art. 463.

Der Rhederei gegenüber ist der Korrcspvndentrheder ver-pflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche von derselbenfür den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt sind/ er hat sichserner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und dieselbenzur Ausführung zu bringen.

Im Uebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch derRhederei gegenüber nach den Bestimmungen des Art. 460 mitder Maaßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen Reisen undUnternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen, sowiezur Anstellung oder Entlassung des Schiffers vorher die Be-schlüsse der Rhederei einholen muß.

Art. 464.

Der Korrespondentrhcder ist verpflichtet, in den Angelegen-heiten der Rhederei die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders an-zuwenden.

Art. 465.

Der Korrespondentrhcder hat über seine die Rhederei be-treffende Geschäftsführung abgesondert Buch zu führen und die