Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435)belangt werden.
Art. 456.
Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlichzustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemein-schaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Rhcderei.
Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft ge-hört, wird durch die Bestimmungen über die Rhederei nichtberührt.
Art. 457.
Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander be-stimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Ver-trage. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, kommendie Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur Anwendung.
Art. 458.
Für die Angelegenheiten der Rhcderei sind die Beschlüsseder Mitrheder maaßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidetdie Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach derGröße der Schiffsparten gezählt. Die Stimmenmehrheit füreinen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Per-sonen, welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehrals die Hälfte des ganzen Schiffs gehört.
Einstimmigkeit sämmtlicher "Mitrheder ist erforderlich zuBeschlüssen, welche eine Abänderung des Rhedereivcrtrags be-zwecken oder welche den Bestimmungen des Rhedereivcrtragsentgegen oder dem Zweck der Rhederei fremd sind.
Art. 459.
Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedcrei-betrieb ein Korrespondentrheder (Schisssdircktor, Schiffsdispo-nent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondentrhe-der», welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein einstim-miger Beschluß erforderlich.
Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jederZeit durch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadetder Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Verträgen.
Art. 46V.
Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondentrhederkraft seiner Bestellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshand-lungen vorzunehmen, welche der Geschäftsbetrieb einer Rhedereigewöhnlich mit sich bringt.
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Aus-rüstung, Erhaltung und Verfrachtung des Schiffs, auf die Ver-sicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Havcrei-gelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ver-bundene Empfangnahme von Geldern.
Der Korrespondentrheder ist in demselben Umfange befugt,die Rhederei vor Gericht zu vertreten.