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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder aufdie unvollständige oder mangelhafte Erfüllung eines vondem Rhcder abgeschlossenen Vertrags gegründet wird,insofern die Ausführung des Vertrags zu den Dienst-Obliegenheiten des Schissers gehört hat, ohne Unter-schied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständigeoder die mangelhafte Erfüllung von einer Person derSchiffsbcsatzung verschuldet ist oder nicht/

3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Personder Schiffsbcsatzung gegründet wird.

In den unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Fällen kommtjedoch" dieser Artikel nicht zur Anwendung, wenn den Nhederselbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Verschulden trifft,oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besonders gewähr-leistet hat.

Art. 453.

Der Nheder haftet für die Forderungen der zur Schiffs-besatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und Heuer-Verträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern zugleichpersönlich.

Wenn jedoch das Schiff dem Nheder ohne sein Verschuldenvor Vollendung der Reise verloren geht, insbesonderewenn es verunglückt,

wenn es als reparaturunfähig oder rcparaturunwürdigkondemnirt (Art. 444) und in dem letzteren Falleohne Verzug öffentlich verkauft wird,wenn es geraubt wird,

wenn es aufgebracht oder angehalten und für gutePrise erklärt wird,so haftet der Nheder für die Forderungen aus der nicht vollen-deten Reise oder, sofern dieselbe aus mehreren Abschnitten be-steht, für die Forderungen aus dem letzten Reise-Abschnitt nichtpersönlich.

Der letzte Reise-Abschnitt beginnt in dem Hasen, inwelchem das° Schiff zuletzt Ladung eingenommen oder gelöschthat, und mit dem Zeitpunkt, in welchem mit dem Laden derAnsang gemacht oder die Löschung vollendet ist. Ein Noth-hafen wird als Ladungs- oder Löschungshafen im Sinne dieserVorschrift nicht angeschen.

Der Nheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt,die etwa gezablten Handgelder und Vorschüsse zurück zu fordern.

' Art. 454.

Die übrigen Fälle, in welchen der Rhedcr nicht persönlichsondern nur mit Schiff und Fracht haftet, sind in den folgen-den Titeln bestimmt.

Art. 455.

Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs,ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und