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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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tritt jedoch nicht ein/ wenn die Schulden zum Behuf der an-zutretenden Reise gemacht worden sind.

Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord desSchiffs befindlichen Gütern wegen Schulden kann deren Wieder-ausladung nur in denjenigen Fällen erwirkt werden, in welchender Ablader selbst die Wiederausladung noch zu fordern befugtwäre, und nur gegen Leistung desjenigen, was dieser alsdannzu leisten haben würde.

Eine zur Schiffsbesatzung gehörige Person kann wegenSchulden von dem Zeitpunkt an nicht mehr verhaftet werden,in welchem das Schiff segelfertig ist.

Art. 447.

Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen denuichteuropäischcn Häfen entgegengesetzt werden, so sind unterden ersteren zugleich die nichteüropäischcn Häfen des mittel-ländischen, schwarzen und azowschen Meeres als mitbegrissenanzusehen.

Art. 448.

Die Bestimmungen des fünften Buchs, welche sich aufden Aufenthalt des Schiffs im Heimathshafen beziehen, könnenvon den Landesgcsctzen auf alle oder einige Häfen des Reviersdes Heimathshafens ausgedehnt werden.

Art. 449.

Für die Postanstalten gelten die Bestimmungen des fünftenBuchs nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oderVerordnungen für dieselben ein Anderes vorgeschrieben ist.

Zweiter Titel.

Von dem Nheder und von der Rhederei .

Art. 450.

Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durchdie Seefahrt dienenden Schiffs.

Art. 451.

Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, welcheneine Person der Schiffsbcsatzung einem Dritten durch ihr Ver-schulden in Ausführung ihrer Dicnstverrichtungen zufügt.

Art. 452.

Der Rheder hastet für den Anspruch eines Dritten nichtPersönlich, sondern er haftet nur mit Schiff und Fracht:

1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründetwird, welches der Schisser als solcher kraft seiner ge-setzlichen Befugnisse, und nicht mit Bezug auf einebesondere Vollmacht geschlossen hat/