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Art. 440.
In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffs oder einerSchiffspart kann jeder Theil verlangen/ daß ihm auf seine Kosteneine beglaubigte Urkunde über die Veräußerung ertheilt werde.
Art. 441.
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert/ währenddas Schiff auf der Reise sich befindet/ so ist im Verhältnißzwischen dem Veräußerer und Erwerber in Ermangelung eineranderen Vereinbarung anzunehmen/ daß dem Erwerber derGewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust derselbenzur Last falle.
Art. 442.
Durch die Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffs-part wird in den persönlichen Verpflichtungen des Neräußcrersgegen Dritte nichts geändert.
Art. 443. ^
Unter dem Zubehör eines Schiffs sind -alle Sachen be-griffen/ welche zu dem bleibenden Gebrauch des Schiffs bei derSeefahrt bestimmt sind.
Dahin gehören insbesondere auch die Schisssboote.
Im Zweifel werden Gegenstände/ welche in das Schiffs-Inventar eingetragen sind/ als Zubebör des Schiffs angesehen.
Art. 444.
Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig ge-wordenes Schiff
1) als reparaturunfähig/ wenn die Reparatur des Schiffsüberhaupt nicht möglich ist/ oder an dem Orte/ wodas Schiff sich befindet/ nicht bewerkstelligt/ dasselbeauch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur aus-zuführen wäre/ gebracht werden kann/
2) als reparaturunwürdig/ wenn die Kosten der Reparaturohne Abzug für den Unterschied zwischen alt und neuMehrbeträgen würden/ als drei Viertel seines früherenWerths.
Ist die Secuntüchtigkeit während einer Reise ein-getreten/ so gilt als der frühere Werth derjenige/ wel-chen das Schiff bei dem Antritt der Reise gehabt hat,in den übrigen Fällen derjenige, welchen dcch Schiff,bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder beigehöriger Ausrüstung gehabt haben würde.
Art. 445. l
Zur Schipsbesaßung werden gerechnet der Schiffer, dieSchiffsmannschaft, sowie alle übrigen aus dem Schiff augestell-ten Personen.
Art. 446.
Ein zum Abgehen fertiges (segelfertiges) Schiff kann wegenSchulden nicht mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung