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Art. 434.
Die Landcsgesctze bestimmen die Erfordernisse/ von welchendas Recht eines Schiffs/ die Landesflagge zu führen/ abhängig ist.
Sie bestimmen oie Behörden/ weiche das Schisssregister zuführen haben.
Sie bestimmen/ ob und unter welchen Voraussetzungendie Eintragung in das Schiffsregister für ein aus einem anderenLande erworbenes Schiff vorläufig durch eine Konsnlatsurkundeersetzt werden kann.
Art. 435.
Die Eintragung in das Schiffsregister muß enthalten:
1) die Thatsachen / welche das Recht des Schiffs/ die
Landesflagge zu führen/ begründen/
'2) die Thatsachen / welche zur Feststellung der Identirätdes Scbiffs und seiner Eigcnthumsverhältnisse erfor-derlich sind/
3) den Hafen/ von welchem aus mit dem Schiff die See-fahrt betrieben werden soll(Hcimathshafen/ Registerhafen).
Ueber die Eintragung wird eine/ mit dem Inhalte derselbenübereinstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt.
Art. 436.
Treten in den Thatsachen / welche in dem vorhergehendenArtikel bezeichnet sind/ nach der Eintragung Veränderungenein/ so müssen dieselben in das Schiffsregister eingetragen undauf dem Certifikat vermerkt werden.
Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht/ die Landes-flagge zu führen/ verliert/ ist das Schiff in dem Schisssregisterzu löschen und das ertheilte Certifikat zurückzuliefern / sofernnicht glaubhaft bescheinigt wird/ daß es nicht zurückgelicfertwerden könne.
Art. 437.
Die Landcsgesetze bestimmen die Fristen/ binnen welcherdie Thatsachen anzuzeigen und nachzuweisen sind/ welche eineEintragung oder Löschung erforderlich machen/ sowie die Stra-fen/ welche für den Fall der Versäumung dieser Fristen oder derNichtbefolgung der vorhergehenden Vorschriften verwirkt sind.
Art. 438.
Die Landesgcsetze können bestimmen/ daß die Vorschriftender Art. 432—437 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.)keine Anwendung finden.
Art. 439.
Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheilsam Schiff (Schissspart) kann zum Eigenthumserwerb die nachden Grundsätzen des bürgerlichen Rechts etwa erforderliche Ucber-gabe durch die unter den Kontrahenten getroffene Vereinbarungersetzt werden/ daß das Eigenthum sofort auf den Erwerberübergehen soll.
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