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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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und dem Inhaber des Handelsgcwerbes, sowiezwischen den Theilnchmern einer Vereinigung zueinzelnen Handelsgeschäften/ oder einer Vereinigungzum Handelsbetriebe (Artikel 10 des Handelsgesetz-buchs)/ sowohl während des Bestehens, als nachAuflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses/ im-gleichcn das Rechtsvcrhältniß zwischen den Liquida-toren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaftund der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben,

3) das Rechtsverhältniß, welches aus dem Recht zumGebrauch einer Firma entsteht/

4) das Rechtsvcrhältniß, welches durch die Veräußerungeines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kon-trahenten entsteht/ ^

5) die Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen unddem Handlungs-Bevollmächtigtcn oder dem Hand-lungsgehülfen und dem Eigenthümer der Handels-niederlassung, sowie das Rechtsverhältniß zwischeneiner dritten Person und demjenigen, welcher ihr alsProkurist oder Handlungs - Bevollmächtigter auseinem Handelsgeschäfte hastet (Artikel 55 des Han-delsgesetzbuchs)/

6) das Rechtsverhältniß, welches aus den Berufs-geschäften des Handeis-Mäklers zwischen diesem undden Parteien entsteht/

7) die Rechtsverhältnisse des Scerechts, insbesonderediejenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte undPflichten des Rheders, des Korrespondent-Rhcrddsund der Schisss-Besatzung, auf die Bodmercie sudie Haverci, auf den°Schaden-Ersatz im Falle denZusammenstoßens von Schissen, auf die Bergungund Hülfeleistung in Seenoth und auf die Ansprücheder Schisssgläubiger sich beziehen.

Artikel 3.

In Bezug auf die Börseu und die kaufmännischen Korpo-rationen wird Folgendes bestimmt!

§. 1.

Die Errichtung einer Börse kann nur mit Genehmigungdes Handels-Ministers erfolgen. Der Handelsministcr erläßtbei Erthcilung der Genehmigung zugleich eine Börsen-Ordnung.

§- 2.

Der Handcls-Ministcr ist ermächtigt, Börsen-Ordnungenfür die Börsen zu erlassen, welche gegenwärtig ohne solche be-stehen, sowie die Börsen-Ordnungen, welche in Geltung sindoder künftig erlassen werden, zu ergänzen und abzuändern.

Die Vorschriften der bestehenden Börsen-Ordnungen, welcheprivatrechtlichen Inhalts sind, treten außer Kraft. Privatrecht-