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liche Bestimmungen können auch in die revidirtcn und neuenBörsen-Ordnungen nicht aufgenommen werden.
§- 3-
In den Börjen-Ordnungen ist insbesondere auch zu bestim-men, wie die laufenden Preise und Kourse festzustellen, wiediese Feststellungen zu veröffentlichen und wie Zeugnisse darüberzu ertheilen sind.
§. 4.
Die Kaufleute eines Ortes, mit Ausnahme derjenigen,welche in dem Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs bezeichnet sind,oder einzelne Klagen jener Kaufleute können durch KöniglicheVerordnung für verpflichtet erklärt werden, der kaufmännischenKorporation des Ortes bcizutreten.
§.5.
Die bestehenden Gesetze, nach welchen die Statuten derkaufmännischen Korporationen von dem Handels-Minister fest-zustellen und zu bestätigen sind, bleiben in Kraft.
In den Statuten einer kaufmännischen Korporation könnenkeine Bestimmungen privatrcchtlichcn Inhalts aufgenommenwerden.
§- 6.
Die privatrechtlichcn Bestimmungen der Statuten der zuBerlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korporationen tretenaufler Kraft. Dies gilt namentlich von den Bestimmungendieser Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte vondem Beitritt zu der kaufmännischen Korporation des Ortes ab-hängig gemacht sind.
Die erwähnten Statuten sind einer Revision zu unterziehen,die Feststellung und Bestätigung der revidirtcn Statuten erfolgtdurch den Handels - Minister.
Artikel 4.
Jede zur Eintragung in das Handels-Register bestimmteAnmeldung muß auch in denjenigen Fällen, für welche dasHandels-Gesetzbuch dies nickt besonders vorschreibt, entwederpersönlich vor dem Handelsgericht erklärt, oder in beglaubigterForm bei dem Handelsgericht eingereicht werden.
Die Anmeldung gilt als vor dem Handelsgericht persönlicherklärt, wenn sie von einem dazu bestellten Richter des Handels-gerichts, im Bezirke des Appellatious-Gerichtshofes zu Köln vondem Sckretair des Handelsgerichts aufgenommen ist. Unter derbeglaubigten Form ist die gerichtliche oder notarielle Form zuverstehen. Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten,so hat dieser eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht beizu-bringen.
Dieselben Formvorschriftcn gelten in Bezug auf die Zeich-
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