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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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nung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unter-schrift, welche nach Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs bei demHandelsgericht bewirkt werden soll.

Die näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führungdes Handels-Registers bleiben einer von dem Justiz-Ministerden Gerichten zu ertheilenden Instruktion vorbehalten.

Artikel 5.

Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs, gemäß welchendie Handelsgerichte von Amtswegcn die Bctheiligtcn zur Be-folgung der gesetzlichen Anordnungen über die Anmeldung zurEintragung in das Handels-Register und über die Zeichnungoder Einrcichung der Zeichnung der Firmen oder Unterschriftendurch Ordnungsstrafen anhalten sollen, sind nach folgenden Be-stimmungen in Ausführung zu bringen:

8- 1-

Wenn das Handelsgericht in glaubhafter Weise davonKenntniß erhält, daß die gesetzliche Änordnung nicht befolgtworden ist, so hat es eine Verfügung an den Betheiligten zuerlassen, durch welche derselbe unter Androhung einer angemessenenOrdnungsstrafe aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmtenFrist entweder die gesetzliche Anordnung zu befolgen, oder dieUnterlassung mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu recht-fertigen.

Der Lauf der in der Verfügung bestimmten Frist beginntmit dem Tage, welcher auf den Tag der Zustellung der Ver-fügung folgt.

Der Einspruch geschieht durch schriftliche Eingabe an dasHandelsgericht, oder zu Protokoll bei demselben.

8- 2.

Wird binnen der durch die Verfügung bestimmten Fristweder die gesetzliche Anordnung befolgt, noch Einspruch gegendie Verfügung erhoben, so hat das Handelsgericht die angedrohteStrafe gegen den Bctheiligtcn festzusetzen und gleichzeitig dieVerfügung unter Androhung einer anderweiten Ordnungsstrafezu wiederholen.

8- 3.

Wird gegen die Verfügung binnen der bestimmten FristEinspruch erhoben, so hat das Handelsgericht, sofern nicht ausdem Einspruch die Rechtfertigung des Beteiligten sich ergicbt,einen Termin zu bestimmen, in welchem mündlich und in öffent-licher Sitzung der Betheiligte über die VerWirkung der Ordnungs-strafe zu hören, im geeigneten Falle Beweis aufzunehmen und zuentscheiden ist.

Der Betheiligte ist zu diesem Termine vorzuladen/ er kannin demselben persönlich oder durch einen Bevollmächtigten dieGründe und Beweise seiner Rechtfertigung vorbringen. Werals Bevollmächtigter zuzulassen sei, ist nach den Vorschriften zu