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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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beurtheilen/ welche bei dem Gericht für das Prozeßverfahren inZivilsachen maßgebend find.

8- 4.

Erscheint der Betheiligte nicht in dem Termin?/ oder ergiebtsich bei der Verhandlung/ daß die gesetzliche Anordnung von demBeteiligten hätte befolgt werden müssen/ so wird die Ordnungs-strafe gegen denselben festgesetzt/ und zugleich mit der Entschei-dung/ wenn nicht etwa inzwischen die Verhältnisse sich geänderthaben/ eine neue Verfügung nach Maßgabe des §. 1 erlassen.

8- 5.

Der Verurthcilte kann gegen die Entscheidung nur Be-schwerde an das Appellationsgcricht erhebein Dieselbe mußbinnen zehn Tagen durch schriftliche Eingabe oder zu Protokollbei dem Handelsgericht angemeldet werden. Die Vollstreckungder Entscheidung wird durch Einlcgung der Beschwerde gehemmt.Das Handelsgericht hat ohne Verzug die Beschwerde nebst denbisherigen Verhandlungen dem Appellationsgericht einzureichen.Bei diesem ist nach den Bestimmungen des §. 3 zu verfahren.

8- 6.

Für die neuen Verfügungen/ welche gemäß §. 2 oder §. 4erlassen werden/ und für das auf dieselben folgende Verfahren giltdasselbe/ was in den vorstehenden Paragraphen vorgeschrieben ist.

Der Lauf der Frist/ welche in einer gemäß §. 4 erlassenenneuen Verfügung bestimmt ist/ beginnt nut dem Tage/ der aufdenjenigen folgt/ an welchem die Frist zur Erhebung der Be-schwerde abgelaufen ist.

Die Verfügungen und die Festsetzungen von Ordnungs-strafen werden wiederholt/ bis die gesetzliche Anordnung befolgt/oder ihre Voraussetzung weggefallen ist.

8-

Die Ordnungsstrafe/ welche angedroht und festgesetzt wer-den kann/ besteht in Geldbuße von fünf bis zweihundert Tha-lern. Eine Umwandlung der Geldbuße in Gesängnißstrase findetnicht statt. Bei der Feststellung der Ordnungsstrafe ist derBetheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu ver-urtheilen.

8- 8-

Die Gerichte find befugt/ zu jeder Zeit/ das Verfahrenmag bereits eingeleitet sein oder nicht/ durch die Beamten dergerichtlichen Polizei oder der Verwaltungspolizei Ermittelungenüber den Sachverhalt einzuziehen/ auch in Fallen/ in welchendies erforderlich erscheint/ durch einen Kommissar des Gerichtsoder durch Requisition anderer Gerichte die eidliche Vernehmungvon Zeugen zu bewirken. Sie können auch die Verhandlungin der Sitzung zu einer anderen Sitzung vertagen/ sowie vonAmtswegen Zeugen zur Sitzung vorladen lassen. GegenZwischen-Verfügungen findet ein Rechtsmittel nicht statt.