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§. 9.
Im Bezirke des Appcllations-Gerichtshofes zu Köln sindbei diesem Verfahren die Eingaben an das Handelsgericht beidem Sekretariat desselben einzureichen und die Protokolle überden Einspruch und die Beschwerde von dem Sekretair desHandelsgerichts aufzunehmen. Die Verfügungen und Entschei-dungen werden durch einen von dem Präsidenten des Handels-gerichts beauftragten Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Anwei-sung der Gebühren der Beamten und der Entschädigung vonZeugen, sowie die Einziehung der Geldbußen und Kosten wirdin gleicher Art wie bei den Landgerichten in den vor sie gehö-rigen Strafsachen bewirkt.
Artikel 6.
In Bezug auf die Ausführung der Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs, gemäß welcher das Handelsgericht gegen diejenigeneinschreiten soll, welche sich einer ihnen nicht zustehenden Firmabedienen (Artikel 26 des Handels-Gesetzbuchs), kommen die Be-stimmungen des vorhergehenden Artikels mit folgenden Maßga-ben zur Anwendung:
1) Die Verfügung (§. 2), durch welche das Handels-gericht einschreitet, sowie die neue Verfügung, welchegemäß §§. 2, 4 oder 6 ergeht, ist ohne Bestimmungeiner Frist dahin zu erlassen, daß der Betheiligteunter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgefordertwird, sich dieser Firma nicht ferner zu bedienen.
2) Das Handelsgericht hat nach Erlaß der Verfügunggemäß §. 3 und folgenden weiter zu verfahren,wenn es in glaubhafter Weise davon Kenntniß er-hält, daß der Verfügung nach Zustellung derselbenzuwider gehandelt worden ist.
Artikel 7.
Den Beamten der Staats - Anwaltschaft und der Polizeiliegt ob, darauf zu achten, daß den Vorschriften des Handels-Gesetzbuchs , zu deren Befolgung die Handelsgerichte durchOrdnungsstrafen anzuhalten haben, von den dazu verpflichtetenPersonen genügt wird/ dieselben haben die Unterlassungen undZuwiderhandlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, bei denzuständigen Handelsgerichten zur Anzeige zu bringen.
Artikel 8.
Die Handelsbücher der Kaufleute sind bei Streitigkeitengegen Nichtkaufleute in der Regel für sich allein zur Erbrin-gung des Beweises nicht hinreichend, sondern nur zur Unter-stützung anderer Beweise geeignet.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägungaller Umstände des Falles geleiteten Ermessen zu entscheiden, obden ordnungsmäßig geführten Handelsbüchern in Handelssachen