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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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in dem Maße Beweiskraft beizulegen sei, daß der einen oderder anderen Partei der Eid auferlegt werde.

Artikel 9.

In Betreff der Handels-Mäkler wird Folgendes bestimmt:

§- 1,

Die Handels-Mäkler werden an den Orten, für welchekaufmännische Korporationen oder Handelskammern bestehen,von diesen ernannt,- die Ernennung bedarf der Bestätigung derRegierung.

Die Anstellung von Handels - Mäklern an anderen Ortengeschieht durch die Regierung.

Die Bestimmung des §. 319 der Konkurs-Ordnung vom8. Mai 1855: daß Personen, über deren Vermögen der Kon-kurs eröffnet worden ist, als Handels-Mäkler nicht zugelassenwerden können, so lange sie die Wiedereinsetzung in den vorigenStand nicht erlangt haben, gilt auch für den Bezirk des Appclla-tions - Gerichtshofes zu Köln .

Zur Bestellung einer Dienst-Kaution sind die Handels-Mäkler nicht verpflichtet.

§- 2-

Den Handels - Mäklern steht ein ausschließliches Recht zurVermittelung von Handelsgeschäften nicht zu. Die Gesetze oderVerordnungen, durch welche ihnen ein solches Recht beigelegt ist,werden aufgehoben.

§. 3.

Die Handels-Mäkler, welche zur Vermittelung von Kauf-Geschäften über Waaren, Schisse oder Handelspapiere bestelltsind, haben zugleich die Befugniß, öffentliche Versteigerungenderselben Gegenstände abzuhalten.

§. 4.

Die Beeidigung der Handels-Mäkler erfolgt bei dem Han-dels-Gericht.

Die für das Tagebuch des Handels-Mäklers in dem Art. 71des Handels-Gesetzbuchs vorgeschriebene Beglaubigung geschiehtdurch den Vorsitzenden des Handelsgerichts.'

Die Behörde, bei welcher nach der Vorschrift des Art. 79des Handels-Gesetzbuchs das Tagebuch eines verstorbenen oderaus dem Amt geschiedenen Handels-Mäklers niedergelegt wird,ist das Handelsgericht.

§. 5.

Handels-Mäkler, welche eine der nach dem Art. 69 desHandels-Gesetzbuchs ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werdenmit Geldbuße^ von fünfundzwanzig bis zu fünfhundert Tha-lern bestraft/ im Rückfalle kann außerdem auch auf Entsetzungerkannt werden. Durch diese Bestimmung wird die Anwen-dung einer härteren Strafe nicht ausgeschlossen, wenn dieselbenach sonstigen Gesetzen durch die Handlung begründet ist.