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Die Verordnungen/ nach welchen kaufmännische Korpora-tionen befugt sind/ die Handels - Mäkler wegen Pflicht-Ver-letzungen anderer Art im Wege der Disziplin zu bestrafen,bleiben in Kraft.
Artikel 10.
Zur Errichtung einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktienist die staatliche Genehmigung nicht erforderlich.
Artikel 11.
Die persönlich hastenden Mitglieder einer Kommandit-Ge-sellschaft aus Aktien werden mit Gefängniß bis zu drei Mo-naten bestrast:
1) wenn sie vorsätzlich behufs der Eintragung desGescllschafts - Vertrages in das Handels - Registerfalsche Angaben über die Zeichnung oder Einzah-lung des Kapitals der Kommanditisten machen/
2) wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger alsdrei Monate ohne Aufsicktsrath geblieben ist.
Artikel 12.
Zu Bezug auf die Aktien-Gesellschaften, bei welchen derGegenstand des Unternehmens in Handels - Geschäften besteht,treten die Bestimmungen des Handels-Gesetzbuches an die Stelledes Gesetzes über Aktien-Gesellschaften vom 9. November 1843(Gesetz-Sammlung Seite 341).
Für diese Aktien-Gesellschaften gelten ferner die folgendenBestimmungen:
8- 1-
Unter der in den Artikeln 208, 214, 242, 247 und248 des Handels - Gesetzbuchs für erforderlich erklärten staat-lichen Genehmigung ist die landesherrliche Genehmigung zu ver-stehen.
§- 2.
Unter der Verwaltungs-Behörde, welche in den Artikeln240 und 242 des Handels - Gesetzbuchs erwähnt wird, ist dieRegierung zu verstehen, in deren Bezirke die Aktien-Gesell-schaft ihren Sitz hat. Ist für die letztere eine besondere Auf«stchts - Behörde bestellt, so tritt diese an die Stelle der Re-gierung.
§- 3-
Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung einer Aktien-Gesellschaft wird der Gesellschasts-Vertrag nebst der Gcnehmi-gungs - Urkunde durch das Amtsblatt desjenigen Regicrungs-Bczirkes, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, bekanntgemacht.
Eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung derErrichtung der Gesellschaft ist in die Gesetz-Sammlung aufzu-nehmen.