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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Die Kosten der Bekanntmachung durch das Amtsblattträgt die Gesellschaft.

Jede Abänderung oder Verlängerung des Gesellschasts-Vertragcs ist gleichfalls nach Maßgabe der vorstehenden Be-stimmungen bekannt zu machen.

Die in dem Handels-Gesetzbuch über die Veröffentlichungenthaltenen Vorschriften werden durch diesen Paragraphen nichtberührt.

8- 4.

Die Genehmigung einer Aktien-Gesellschaft kann von demLandesherrn aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohlsgegen Entschädigung zurückgenommen werden. Ueber die Höheder Entschädigung entscheidet in streitigen Fällen das ordentlicheGericht des Orts/ an welchem die im §. 2 bezeichnete Behördeihren Sitz hat.

8- 5-

Wenn eine Aktien - Gesellschaft sich rechtswidriger Hand-lungen oder Unterlassungen schuldig macht/ durch welche dasGemeinwohl gefährdet wird/ so kann sie aufgelöst werden/ ohnedaß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.

Die Auflösung kann in diesem Falle "nur durch gericht-liches Erkenntniß auf Betreiben der im §. 2 bezeichneten Be-hörde erfolgen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzu-sehen/ bei welchem die Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichts-stand hat (Artikel 213 des Handels-Gesetzbuchs).

8- 6.

Die nach den Artikeln 227 und 230 des Handels-Gesetz-buchs dem Vorstande der Gesellschaft zustehende Befugniß zurVertretung derselben erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfteund Rechtshandlungen/ für welche nach den Gesetzen eine Spezial-Vollmacht erforderlich ist.

8- 7.

Innerhalb der im Artikel 239 des Handels - Gesetzbuchsvorgeschriebenen Frist hat der Vorstand die jährliche Bilanz auchder im §. 2 bezeichneten Behörde einzureichen.

8- 8.

Im Falle das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr dieSchulden deckt/ hat die im §. 2 bezeichnete Behörde dem zurEröffnung des Konkurses befugten Gerichte davon Mittheilungzu machen/ sobald sie die Sachlage durch Einreichung der Bi-lanz erfährt.

8- 9.

Die Mitglieder des Vorstandes einer Aktien - Gesellschaftwerden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft/ wenn sie/der Vorschrift des Artikels 240 des Handels - Gesetzbuchs zu-wider/ dem Gerichte die Anzeige zu machen unterlassen/ daßdas Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt.