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Die Kosten der Bekanntmachung durch das Amtsblattträgt die Gesellschaft.
Jede Abänderung oder Verlängerung des Gesellschasts-Vertragcs ist gleichfalls nach Maßgabe der vorstehenden Be-stimmungen bekannt zu machen.
Die in dem Handels-Gesetzbuch über die Veröffentlichungenthaltenen Vorschriften werden durch diesen Paragraphen nichtberührt.
8- 4.
Die Genehmigung einer Aktien-Gesellschaft kann von demLandesherrn aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohlsgegen Entschädigung zurückgenommen werden. Ueber die Höheder Entschädigung entscheidet in streitigen Fällen das ordentlicheGericht des Orts/ an welchem die im §. 2 bezeichnete Behördeihren Sitz hat.
8- 5-
Wenn eine Aktien - Gesellschaft sich rechtswidriger Hand-lungen oder Unterlassungen schuldig macht/ durch welche dasGemeinwohl gefährdet wird/ so kann sie aufgelöst werden/ ohnedaß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
Die Auflösung kann in diesem Falle "nur durch gericht-liches Erkenntniß auf Betreiben der im §. 2 bezeichneten Be-hörde erfolgen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzu-sehen/ bei welchem die Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichts-stand hat (Artikel 213 des Handels-Gesetzbuchs).
8- 6.
Die nach den Artikeln 227 und 230 des Handels-Gesetz-buchs dem Vorstande der Gesellschaft zustehende Befugniß zurVertretung derselben erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfteund Rechtshandlungen/ für welche nach den Gesetzen eine Spezial-Vollmacht erforderlich ist.
8- 7.
Innerhalb der im Artikel 239 des Handels - Gesetzbuchsvorgeschriebenen Frist hat der Vorstand die jährliche Bilanz auchder im §. 2 bezeichneten Behörde einzureichen.
8- 8.
Im Falle das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr dieSchulden deckt/ hat die im §. 2 bezeichnete Behörde dem zurEröffnung des Konkurses befugten Gerichte davon Mittheilungzu machen/ sobald sie die Sachlage durch Einreichung der Bi-lanz erfährt.
8- 9.
Die Mitglieder des Vorstandes einer Aktien - Gesellschaftwerden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft/ wenn sie/der Vorschrift des Artikels 240 des Handels - Gesetzbuchs zu-wider/ dem Gerichte die Anzeige zu machen unterlassen/ daßdas Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt.