Die Strafe tritt nicht ein/ wenn von ihnen nachgewiesenwird, daß die Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist.
Artikel 13.
Wird über eine Handels-Gesellschaft, sei diese eine offeneGesellschaft, eine Kommandit-Gesellschaft, eine Kommandit-Ge-sellschaft auf Aktien oder eine Aktien-Gesellschaft, der Konkurseröffnet, so ist dies von Amtswegen in das Handels - Registereinzutragen.
Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeigein öffentlichen Blättern unterbleibt.
Wenn das Handels-Register nicht bei dem Konkurs-Ge-richt geführt wird, so ist die Konkurs-Eröffnung von Seite»des Konkurs-Gerichts dem Handels-Gericht, bei welchem dasRegister geführt wird, zur Bewirtung der Eintragung unver-züglich anzuzeigen.
Artikel 14.
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch derVerzugszinsen, ist in allen Handelssachen sechs vom Hundertjährlich/ ungleichen können in allen Handelssachen Zinsen zusechs vom Hundert jährlich bedungen werden.
Artikel 15.
Die Artikel 306 und 307 des Handels-Gesetzbuchs findenbei Papieren auf Inhaber, so lange dieselben außer Kours ge-setzt sind, keine Anwendung.
Artikel 16.
In den Fällen der Artikel 348, 365 und 407 des Handels-Gesetzbuchs ist eine besondere Ernennung von Sachverständigennicht erforderlich, wenn solche Sachverständige ein- für allemalim Voraus von dem Handelsgerichte bestellt sind. In demBezirke des Appellations - Gerichtshofes zu Köln ist in den be-zeichneten Fällen für die Ernennung von Sachverständigen derVorsitzende des Handelsgerichts zustandig.
Artikel 17.
Wo das Handels-Gesetzbuch von dem Konkurse spricht, istdarunter auch das Falliment des Rheinischen Handels-Gesetzbuchszu verstehen.
Artikel 18.
Unter der Bezeichnung: Fabrikbesitzer, Schiffsrheder undHandelsleute in den §§. 259—262 des Strafgesetzbuchs sindfortan diejenigen Personen zu verstehen, welche nach der Be-stimmung des Artikels 4 des Handels-Gesetzbuchs als Kaufleuteanzusehen sind.