II. Abschnitt.
Bestimmungen für die Landestheile, in welchen dasAllgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft haben.
Artikel 19.
Durch den Artikel 8 des Handels - Gesetzbuchs werden dieBestimmungen der bisherigen Gesetze nicht berührt, nach welchender Ehemann, auch wenn keine Gütergemeinschaft besteht, untergewissen Voraussetzungen für die Handelsschulden seiner Ehefrauhaftet/ insbesondere bleibt der §. 337 Th. II. Tit. 1 des All-gemeinen Landrechts in Kraft.
Artikel 20.
An die Stelle der Vorschrift im §. 423 Th. II. Tit. 1des Allgemeinen Landrechts:
»Bei Kaufleuten in Handelsstädten muß außerdem dieBekanntmachung auf der Börse oder durch die Kauf-manns-Acltesten geschehen,«tritt die Bestimmung:
»Bei denjenigen Personen, welche nach Artikel 4 desHandels-Gesetzbuches als Kaufleute anzusehen sind, je-doch mit Ausschluß der im Artikel 10 des Handels-Gesetzbuchs bezeichneten, muß außerdem die Ausschließungoder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder desErwerbs in das Handels-Register eingetragen und nachMaßgabe des Artikels 13 des Handels-Gesetzbuchs ver-öffentlicht werden.«
Artikel 21.
Die vormundschaftlichen Gerichte können in den Fällendes §. 624 Th. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts dieHandlung entweder durch einen Prokuristen (Artikel 41 desHandels-Gesetzbuchs), oder durch einen Handlungs-Bevollmäch-tigten mit einer allgemeinen Vollmacht (Artikel 47 des Handels-Gesetzbuchs) fortsetzen lassen und in den Fällen der §§. 774und 775 Th. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts den Ehe-mann entweder als Prokuristen, oder nur als Handlungs-Bevollmächtigten einsetzen.
Wird für den Pflegebefohlenen ein Prokurist bestellt, oderwird der Ehemann als Prokurist bestellt, so kommen die Ar-tikel 41 bis 46 des Handels-Gesetzbuchs zur Anwendung.
Artikel 22.
Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, welche Regelndarüber enthalten, wie der Beweis durch Handelsbücher geliefertwird, insbesondere die §§. 165 bis 168 Th. I. Tit. 10 derAllgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außer Kraft.