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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
219
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II. Abschnitt.

Bestimmungen für die Landestheile, in welchen dasAllgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft haben.

Artikel 19.

Durch den Artikel 8 des Handels - Gesetzbuchs werden dieBestimmungen der bisherigen Gesetze nicht berührt, nach welchender Ehemann, auch wenn keine Gütergemeinschaft besteht, untergewissen Voraussetzungen für die Handelsschulden seiner Ehefrauhaftet/ insbesondere bleibt der §. 337 Th. II. Tit. 1 des All-gemeinen Landrechts in Kraft.

Artikel 20.

An die Stelle der Vorschrift im §. 423 Th. II. Tit. 1des Allgemeinen Landrechts:

»Bei Kaufleuten in Handelsstädten muß außerdem dieBekanntmachung auf der Börse oder durch die Kauf-manns-Acltesten geschehen,«tritt die Bestimmung:

»Bei denjenigen Personen, welche nach Artikel 4 desHandels-Gesetzbuches als Kaufleute anzusehen sind, je-doch mit Ausschluß der im Artikel 10 des Handels-Gesetzbuchs bezeichneten, muß außerdem die Ausschließungoder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder desErwerbs in das Handels-Register eingetragen und nachMaßgabe des Artikels 13 des Handels-Gesetzbuchs ver-öffentlicht werden.«

Artikel 21.

Die vormundschaftlichen Gerichte können in den Fällendes §. 624 Th. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts dieHandlung entweder durch einen Prokuristen (Artikel 41 desHandels-Gesetzbuchs), oder durch einen Handlungs-Bevollmäch-tigten mit einer allgemeinen Vollmacht (Artikel 47 des Handels-Gesetzbuchs) fortsetzen lassen und in den Fällen der §§. 774und 775 Th. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrechts den Ehe-mann entweder als Prokuristen, oder nur als Handlungs-Bevollmächtigten einsetzen.

Wird für den Pflegebefohlenen ein Prokurist bestellt, oderwird der Ehemann als Prokurist bestellt, so kommen die Ar-tikel 41 bis 46 des Handels-Gesetzbuchs zur Anwendung.

Artikel 22.

Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, welche Regelndarüber enthalten, wie der Beweis durch Handelsbücher geliefertwird, insbesondere die §§. 165 bis 168 Th. I. Tit. 10 derAllgemeinen Gerichts-Ordnung, treten außer Kraft.