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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
220
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Artikel 23.

Grundstücke, Gerechtigkeiten, dingliche Rechte und Hypo-thekcn - Forderungen, welche zu dem Vermögen einer Handeis-Gesellschaft gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Koni-mandit - Gesellschaft, eine Kommandit - Gesellschaft auf Aktien,oder eine Aktien-Gesellschaft, werden auf den Namen der Ge-sellschaft in das Hypothckcnbuch eingetragen.

Hierbei gelten nachstehende Bestimmungen-

8- 1-

Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der einzelnenGesellschafter/ sie darf erst geschehen, wenn die Eintragung derGesellschaft in das Handcls-Registcr nachgewiesen ist. Bei derEintragung ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sieihren Sitz hat, anzugeben.

Tritt in Bezug auf die Firma oder den Sitz der Gesell-schaft eine Aenderung ein, so ist diese im Hypothekenbuche zuvermerken.

8- 2.

Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft lüber einen der im Eingange dieses Artikels bezeichneten Gegen-stände erfolgt ist, in das'Hypothekenbuch eingetragen werde»,so genügt zur Feststellung der Bcsugniß desjenigen,' welcher im !Namen der Gesellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem ,Handels - Register, daß derselbe zu der Gesellschaft in einem lVerhältniß gestanden hat, wodurch er nach den Bestimmungen ldes Handels-Gesetzbuchs befugt war, in der geschehenen Art im jNamen der Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte jzu verfügen.

8-

Die Nachwcisungen aus dem Handels - Register werden !durch Atteste des Handelsgerichts geliefert, welches "das Handels-Rcqister führt.

Artikel 24.

Bei der Auflösung von Handels-Gesellschaften kommen dieVorschriften der §§. 308, 309, 310 Theil I. Titel 17 des All- 'gemeinen Landrcchrs, sowie der §. 163 Theil I. Titel 51 derAllgemeinen Gerichts-Ordnung fortan nicht zur Anwendung.

Artikel 25.

Die bisherigen Vorschriften über die Fulässigkeit des öffent-lichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter Gläubiger einerHandels-Gescllschaft in Folge des Austritts eines Gesellschaftersoder der Auflösung der Gesellschaft, sowie die bisherigen Vor-schriften über die Zulässigkcit des öffentlichen Aufrufs und derPräklusion unbekannter Gläubiger, welche aus den Rechtshand-lungen eines Prokuristen oder Handlungs - Faktors gegen denEigenthümer der Handlung Ansprüche herleiten, insbesondere dieVorschriften der §§. 159 bis 162 und 164 bis 168 Theil I.