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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Titel 51 der Allgemeinen Gerichts - Ordnung/ treten außerKraft.

Artikel 26.

Die auf Schuld-Instrumente/ welche zur Eintragung in dasHypothekenbuch bestimmt sind/ sich beziehenden Vorschriften der

738 und 739 Theil I. Titel 11 des Allgemeinen Landrechtsund §§. 175 bis 181 Titel 2 der Allgemeinen Hypothcken-Ordnung werden durch den Artikel 295 des Handels-Gesetzbuchesnicht berührt.

Artikel 27.

Die in den bisherigen Gesehen den Kaufleuten oder denHandelsleuten eingeräumte Befugniß/ Waaren oder andere be-wegliche Sachen ohne körperliche Ucbergabc (durch symbolischeUcbergabe) mittelst besonderer Förmlichkeiten zu verpfänden odersich verpfänden zu lassen/ steht fortan denjenigen Personen zu/welche nach der Bestimmung des Artikels 4 des Handels-Gesetz-bnches als Kaufleute anzusehen sind.

Artikel 28.

Der §. 32 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 findetauch aus diejenigen Gläubiger Anwendung/ welchen das Han-dels-Gesetzbuch in den Artikeln 374/ 382/ '409/ 624/ 629/ 675/und rücksichtlich der Ladung des Schiffes in den Artikeln 680/697/ 727/ 753/ 781/ ein Pfandrecht beilegt.

Diese Bestimmung tritt an die Stelle der Vorschriftenunter Ziffer 6/ 7/ 8 im §. 33 der Konkurs-Ordnung.

Artikel 29.

Welche Forderungen die Rechte eines Schiffs - Gläubigersgewähren/ wie weit das dingliche Recht der Schiffs-Gläubigersich erstreckt/ und in welcher Reihenfolge dieselben zur Hebungkommen/ bestimmt sich in Betreff der Seeschiffe nicht mehr nachden Vorschriften der §§. 64 bis 71 der Konkurs-Ordnung vom8. Mai 1855/ sondern nach den Vorschriften des zehnten Titelsdes fünften Buches des Handels-Gesetzbuches.

Artikel 30.

Das nach Artikel 313 bis 315 des Handels-Gesetzbuchesbegründete Zurückbchaltungsrecht kann im Konkurse über dasVermögen des Schuldners von der Gläubigerschaft unter denVoraussetzungen und^ nach Maßgabe der Vorschriften derU F00 nnd 101/ Ziffer 1 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai1855 angefochten werden/ die Uebcrlassung des Besitzes derSache oder des Wcrthpapicrs/ durch welche das Zurückbchal-tungsrecht begründet wird/ steht hierbei der Bestellung einesPfandes gleich.

Artikel 31.

Unter der Bezeichnung! »Handelsleute/ Schiffsrhcdcr undFabrikbesitzer« in den §§. 80, 113, 114, 116, 308, 310, 319432 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 sind fortan die-