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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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jenigen Personen zu verstehen, welche nach der Bestimmung desArtikels 4 des Handels - Gesetzbuches als Kaufleute anzusehensind/ der Artikel XIV. des Gesetzes vom 8. Mai 1855, be>treffend die Einführung der Konkurs «Ordnung (Gesetz-Samm-lung Seite 517), bleibt dahin in Geltung, daß die darin be-zeichneten Gutsbesitzer in Bezug auf die Anwendung der Vor-schriften der Konkurs-Ordnung nicht zu den Kaufleuten zu rech-nen sind.

Artikel 32.

Unter den im §. 281 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai1855 bezeichneten Aktien-Gesellschaften sind fortan diejenigen zuverstehen, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens inHandels-Geschäften besteht.

Hiernach bestimmt sich aucb der Begriff der Aktien-Gesell-schaft im §. 307 der Konkurs-Ordnung.

Der §. 325 der letzteren gilt für Aktien-Gesellschaften, beiwelchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handels-Geschäften besteht.

Artikel 33.

Wenn in Folge der Artikel 123, 170 oder 200 des Han-dels-Gefetzbuchcs eine offene Gesellschaft oder eine Kommandit-Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Ver-mögen eines Gesellschafters oder eine Kommandit-Gesellschast aufAktien durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ^eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst ist, so hat beider in Gemäßheit der Artikel 133, 172 und 205 des Handels-Gesetzbuches stattfindenden Liquidation der Verwalter der Kon-kursmasse deren Rechte wahrzunehmen.

Diese Bestimmung tritt an die Stelle des §. 291 derKonkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855.

III. Abschnitt.

Bestimmungen für die Landestheilc, in welchen dasgemeine Deutsche Recht gilt.

Artikel 34.

In den Landcstheilen, in welchen das gemeine DeutscheRecht gilt, mit Einschluß der Hohenzvllernschen Lande, kommendie Vorschriften der Artikel 19, 22, 25, 33 des gegenwärtigenGesetzes ebenfalls zur Anwendung.

Artikel 35.

Für die Hohenzvllernschen Lande gelten auch die Artikel 28bis 32 des gegenwärtigen Gesetzes/ der Artikel XVIII. des Ge-setzes vom 31. Mai 1860, betreffend die Einführung der Kon-kurs - Ordnung vom 8. Mai 1855 (Gesetz - Sammlung 1860Seite 214), bleibt nach Maßgabe des Artikels 31 des gegen-wärtigen Gesetzes in Kraft.