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Artikel 36,
Für die Landestheile des gemeinen Rechts, mit Ausschlußder Hohenzollernschen Lande, wird in Betreff des Konkurses vonHandels-Gesellschasten Folgendes bestimmt!
Ueber das Vermögen einer unter einer gemeinschaftlichenFirma bestehenden Handels-Gesellschaft, sei diese eine offene Ge-sellschaft, eine Kommandit - Gesellschaft oder eine Kommandit-Gesellschast auf Aktien, ist der Konkurs zu eröffnen, wenn inBezug auf die Gesellschaft Verhältnisse vorliegen, unter welchenüber das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs zu eröffnenist, und wenn zugleich die Gesellschaft ihre Zahlungen einge-stellt hat.
Wird der Konkurs über das Vermögen der Gesellschafteröffnet, so ist zugleich über das Privat-Vermögen eines jedenpersönlich hastenden Gesellschafters der Konkurs zu eröffnen.
An dem Konkurse über das Gescllschafts - Vermögen sindnur die Gläubiger der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt.Dieselben können wegen des Ausfalls in diesem Konkurse gleich-zeitig in den Konkursen über das Privat-Vcrmögen der persön-lich hastenden Gesellschafter als Gläubiger auftreten.
Der Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafterszieht den Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft nichtnach sich. «
IV. Abschnitt.
Bestimmungen für den Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Köln .
Artikel 37.
Ein Minderjähriger, ohne Unterschied des Geschlechts, kannnur dann Kaufmann sein und ans Grund des Artikels 487 desCivil-Gcsetzbuchs in Ansehung der in seinem Handelsbetrieb ein-gegangenen Verbindlichkeiten für volljährig erachtet werden,wenn er 18 Jahre alt, cmanzipirt und ausdrücklich ermächtigtist, das Handclsgewcrbe zu betreiben.
Die Ermächtigung wird von dem Vater, wenn dieser ge-storben, interdizirt oder abwesend ist, von der Mutter, in Er-mangelung beider durch einen von dem Landgericht bestätigtenBeschluß des Familienraths, ertheilt.
Sind diese Erfordernisse vorhanden, so kann der Minder-jährige auch seine Immobilien in Bezug auf den Handelsbetriebmit Schulden beschweren, zur Hypothek stellen und veräußern,das letztere jedoch nur unter Beobachtung der Formen derArtikel 457 und folgende des Civil-Gcsetzbuchs.
Artikel 38.
Ein emanzipirtcr Minderjähriger, welcher nicht Kaufmannist, kann einzelne Handelsgeschäfte sclbstständig und mit derselben