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Wirkung wie ein Volljähriger schließen/ wenn er 18 Jahre altund zu den einzelnen Geschäften in der durch den vorhergehen-den Artikel bezeichneten Weise ausdrucklich ermächtigt ist.
Artikel 39.
Eine Ehefrau/ welche Handclsfrau ist/ kann ohne Autorisationihres Ehemannes ihre Immobilien in Bezug auf den Handels-betrieb mit Schulden beschweren/ zur Hhpothck stellen und ver-äußern.
Wenn jedoch für die Ehe Dotalrecht gilt, so kann die Ver-pfändung oder Veräußerung der Immobilien/ welche Dotalgutsind/ nur in den durch das Civil-Gesctzbueh bezeichneten Fällenund unter Beobachtung der dort vorgeschriebenen Formen er-folgen.
In Betreff der Haftung des Ehemannes für die Ver-pflichtungen der Ehefrau aus ihrem Handelsgewerbe behält esbei der Bestimmung des Artikels 220 des Civil-Gesetzbuchs seinBewenden.
Artikel 40.
Jeder Ehevertrag zwischen Ehegatten/ von welchen einer zuden Kaufleuten gehört/ muß binnen einem Monat nach demAbschlüsse des Vertrages im Auszüge den in dem Artikel 872der (Avilprozcß-Ordnung bezeichneten Sekretariaten und Kammernübersendet werde»/ damit die Veröffentlichung mittelst Eintragungin den Tabellen nach Maßgabe jenes Artikels erfolge.
In dem Auszuge muß angegeben sein: ob für die Ehegatte»Gütergemeinschaft besteht/ ob Trennung der Güter oder obDotalrecht vereinbart ist.
Der Notar/ welcher den Ehevcrtrag aufgenommen hat/ istverpflichtet/ die in diesem Artikel vorgeschriebene Ueberscndungzu bewirken/ unterläßt er dies/ so hat er eine Geldbuße vonfünfundzwanzig Thalern verwirkt/ er ist den Gläubigern ver-antwortlich und wird mit Amtsentsekung bestraft/ falls bewiesenwird/ daß die Unterlaffung in Folge einer Kvllusion stattge-funden hat.
Artikel 41.
Jeder Ehegatte/ für dessen Ehe Gütertrennung oder Dotal-recht "vereinbart ist/ muß/ wenn er nach Schließung der Ehe dasGewerbe eines Kaufmanns ergreift/ binnen einem Monat/ vondem Tage an gerechnet/ an welcbem er den Geschäftsbetrieb be-gonnen hat/ die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Ueber-sendung bewirken/ unterläßt er dies/ so kann er/ im Fall erseine Zahlungen einstellt/ mit Gefängniß bis zu zwei Iahrenbestraft werden.
Artikel 42.
Der Auszug/ welcher gemäß Artikel 40 und 41 dem Se-kretariat des Handels-Gerichts übersendet wird/ muß außer denin dem Artikel 872 der Civilprozeß. Ordnung vorgeschriebenen