Veröffentlichungen durch den Sekrctair des Handels-Gerichtsohne Verzug in einem der öffentlichen Blätter bekannt gemachtwerde»/ welche nach Vorschrift des Artikels 13 des Handels-Gesetzbuchs zur Veröffentlichung der in dem Handels - Registererfolgenden Eintragungen bestimmt sind.
Artikel 43.
Bei jeder Klage auf Gütertrennung und dem darauf fol-genden Verfahren kommen die Artikel lä41 bis 1452 des Civil-Gesetzbuchs und die Artikel 865 bis 874 der Civilprozeß-Ord-nung zur Anwendung.
Bei jedem Urtheil/ welches zwischen Ehegatten/ von deneneiner zu den Kaufleuten gehört/ die Trennung von Tisch undBett oder die Ehescheidung ausspricht/ müssen die in demArtikel 872 der Civilprozeß - Ordnung vorgeschriebenen Förm-lichkeiten beobachtet werden/ widrigenfalls die Gläubiger zujeder Zeit befugt sind/ gegen das Urtheil/ soweit es ihr Inter-esse betrifft/ Einspruch zu erheben und jede in Folge desselbengeschehene Auseinandersetzung anzufechten.
Artikel 44.
Die in den Artikeln 2674 und 2675 des Civil-Gesetzbuchsvorgeschriebene Einrcgistrirung der Urkunde über die Pfandbe-stellnng ist in Handelssachen nicht erforderlich.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Civjl-Gesetz-buchs über das Faustpfand auch in Handelssachen zur Anwen-dung/ soweit die Artikel 369 bis 316 des Handels-Gesetzbuchsnicht ein Anderes bestimmen.
Artikel 45.
Die Pfandrechte/ welche das Handcls-Gesetzbuch dem Kom-missionair/ dem Spediteur und dem Frachtführer beilegt/ ge-währe»/ so lange sie nach den Bestimmungen des Handels-Ge-setzbuchs dauerst/ in gleicher Weise wie das Faustpfand einVorzugsrecht (Privileg) im ^>inne des Rheinischen Civil-Ge-setzbuchs.
Artikel 46.
Gegen den Gläubiger/ welcher den Besitz einer Sache odereines Werth-Papiers des Schuldners in einer das Zurückbehal-tungs-Recht der Artikel 313 und 314 des Handels-Gesetzbuchsbegründenden Weise erst seit dem Tage der Zahlungs-Einstellungoder innerhalb der nächstvorhergegangcnen zehn Tage erlangthat/ sind die Vorschriften der Artikel 444 und 445 des Gesetzeswegen Abänderung einiger Bestimmungen des Rheinischen Han-dels-Gesetzbuchs vom 9. Mai 1859 in gleicher Weise anzuwen-den/ wie wenn ihm ein Faustpfand bestellt worden wäre.
Artikel 47.
An Stelle der Artikel 631—634 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs treten folgende Bestimmungen:
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