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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
226
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Die Handels-Gerichte sind zuständig:

1) für alle Rechtsstreitigkciten über Verbindlichkeiteneines Kaufmanns aus seinem Handelsbetriebe/

2) für alle Rechtsstreitigkciten über Verbindlichkeiteneines Nicht-Kaufmanns aus einem Handelsgeschäfte,wenn das Geschäft auf Seiten dieses Nicht-Kauf-manns ein Handelsgeschäft ist/

3) für alle Rechtsstreitigkciten über sonstige Handels-fachen (Art. 2 Ziffer 27) ohne Unterschied derPersonen/

4) für alle Rechtsstreitigkciten über Wechsel-Verbind-lichkeiten.

Die Artikel 636 und 637 sind aufgehoben.

Artikel 48.

In Handelssachen kann der Beweis durch Zeugen in allenFällen ohne Rücksicht auf die Art und den Betrag des Gegen-standes des Prozesses zugelassen werden.

Die Artikel 1326, 1328 und 1341 des Civil - Gesetzbuchsfinden in Handelssachen keine Anwendung.

Die Vorschriften, welche über die Beweiskraft öffentlicherUrkunden und über den Beweis ihrer Unechtheit, oder der Un-richtigkeit ihres Inhalts bestehen, werden durch diesen Artikelnicht berührt.

Artikel 49.

Das Handels-Gericht kann in allen Fällen, insbesonderein Sachen, in welchen es sich um die Auseinandersetzung vonGesellschaftern, oder um die Prüfung von Rechnungen, Schrift-stücken oder Handelsbüchcrn handelt, Sachverständige zur Er-stattung eines Gutachtens ernennen, oder anordnen, daß zu-nächst behufs Aufklärung und Feststellung der Streitpunkteund zum Versuch einer gütlichen Beilegung des Streits voreinem Kommissar des Gerichts verhandelt werden soll.

Artikel 50.

An die Stelle der Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Ger-minal VI. Jahres (4. April 1798) und der Artikel 1, 2, 3und 6 der Kabinets-Ordre vom 17. April 1833 (Gesetz-Samm-lung Seite 34) treten folgende Bestimmungen:

§.1-

Auf Vollstreckung durch Personal-Arrest ist zu erkennen:

1) wenn die Verurtheilung wegen der Verbindlichkeiteines Kaufmannes in Handelssachen erfolgt/

2) wenn die Verurtheilung wegen einer Verbindlichkeiteines Nicht-Kaufmanns aus einem Geschäfte erfolgt,welches auf Seiten dieses Nicht-Kaufmanns einHandels-Geschäft ist/

3) wenn die Verurtheilung wegen einer Wechsel-Ver-bindlichkeit erfolgt.