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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
227
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8- 2.

Von dcm Personal-Arrest sind in den Fällen unter 1 und2 des vorstellenden Paragraphen ausgenommen:

1) Frauen, insofern sie nicht vandclsfrauen sind/

2) Minderjährige, ohne Unterschied des Geschlechts unddie ihnen gleichgeachteten'Personen, sofern sie nichtnach den Bestimmungen dieses Gesetzes als voll-jährig zu erachten sind/

3) Wittwen und Erben, welche als solche wegen derVerbindlichkeit des Schuldners, dessen Nechts-Nach-solger sie sind, verurtheilt werden.

In Bezug auf die Ausnahmen vom Personal-Arrest,welche^ bei der Verurthcilung wegen Wechsel-Verbindlichkeiteneintreten, kommt der Artikel 2 der allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung zur Anwendung.

Die Vorschrift des Artikels 800 Nr. 5 der Civil-Prozeß-Ordnung ist in den im §. 1 bezeichneten Fällen nicht an-wendbar.

Artikel 51.

Auf Personal-Arrest ist nur dann von den Handels-Ge-richten zu erkennen, wenn darauf angetragen ist.

Die Vollstreckung durch Personal-Arrest kann nur erfolgen,wenn derselben durch Erkenntniß ausdrücklich stattgegeben ist.

Artikel 52.

Fn dem Artikel XII. des Einsührungs-Gesetzes zum Straf-Gesetzssiuch treten an die Stelle der §§. 2 und 3 die folgendenBestimmungen:

Kaufleute im Sinne des Handels-Gesetzbuchs, welche ihreZahlungen einstellen, können mit Gefängniß bis zu zwei Fahrenbestraft werden:

1) wenn sie nach Dotal-Recht oder mit vertragsmäßi-ger Gütertrennung vcrhcirathet, die Vorschriften desArtikels 41 dieses Gesetzes nicht befolgt haben/

2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Ein-stellung der Zahlungen die durch Artikel 440 desRheinischen Handels-Gcsetzbuchs vorgeschriebene Er-klärung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärungnicht die Namen aller solidarisch haftenden Gesell-schafter enthält/

3) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderung in denfestgesetzten Fällen und Fristen nicht bei den Agen-ten und Syndiken persönlich cingefundcn, oder,nachdem sie ein freies Geleit erhalten, nicht vorGericht gestellt haben.

Die in den Artikeln 586 bis 599 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs enthaltenen Strafbestimmungen sind aufgehoben.

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