8- 2.
Von dcm Personal-Arrest sind in den Fällen unter 1 und2 des vorstellenden Paragraphen ausgenommen:
1) Frauen, insofern sie nicht vandclsfrauen sind/
2) Minderjährige, ohne Unterschied des Geschlechts unddie ihnen gleichgeachteten'Personen, sofern sie nichtnach den Bestimmungen dieses Gesetzes als voll-jährig zu erachten sind/
3) Wittwen und Erben, welche als solche wegen derVerbindlichkeit des Schuldners, dessen Nechts-Nach-solger sie sind, verurtheilt werden.
In Bezug auf die Ausnahmen vom Personal-Arrest,welche^ bei der Verurthcilung wegen Wechsel-Verbindlichkeiteneintreten, kommt der Artikel 2 der allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung zur Anwendung.
Die Vorschrift des Artikels 800 Nr. 5 der Civil-Prozeß-Ordnung ist in den im §. 1 bezeichneten Fällen nicht an-wendbar.
Artikel 51.
Auf Personal-Arrest ist nur dann von den Handels-Ge-richten zu erkennen, wenn darauf angetragen ist.
Die Vollstreckung durch Personal-Arrest kann nur erfolgen,wenn derselben durch Erkenntniß ausdrücklich stattgegeben ist.
Artikel 52.
Fn dem Artikel XII. des Einsührungs-Gesetzes zum Straf-Gesetzssiuch treten an die Stelle der §§. 2 und 3 die folgendenBestimmungen:
Kaufleute im Sinne des Handels-Gesetzbuchs, welche ihreZahlungen einstellen, können mit Gefängniß bis zu zwei Fahrenbestraft werden:
1) wenn sie nach Dotal-Recht oder mit vertragsmäßi-ger Gütertrennung vcrhcirathet, die Vorschriften desArtikels 41 dieses Gesetzes nicht befolgt haben/
2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Ein-stellung der Zahlungen die durch Artikel 440 desRheinischen Handels-Gcsetzbuchs vorgeschriebene Er-klärung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärungnicht die Namen aller solidarisch haftenden Gesell-schafter enthält/
3) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderung in denfestgesetzten Fällen und Fristen nicht bei den Agen-ten und Syndiken persönlich cingefundcn, oder,nachdem sie ein freies Geleit erhalten, nicht vorGericht gestellt haben.
Die in den Artikeln 586 bis 599 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs enthaltenen Strafbestimmungen sind aufgehoben.
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