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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Ein Gläubiger/ welcher nach erlangter Kenntniß von derZablungs-Einstellung zu seiner Begünstigung und zum Nachtheilder übrigen Gläubiger einen besonderen Vertrag mit dem Ge-meinschuldncr oder dessen Erben eingeht/ oder welcher sich vondemselben oder anderen Personen besondere Vortheile dafür ge-währen oder versprechen läßt/ daß er bei der Berathung undBcschlußuahmc der Gläubiger in einem gewissen Sinne stimme,wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagungder Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

V. Abschnitt.

Bestimmungen, das Secrecht betreffend.

Artikel 53.

Die auf die Führung des Schiffs-Registers sich beziehendenVorschriften der Artikel ä.32 bis 438 des Handels «Gesetzbuchswerden durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt.

§- 1.

Als Preußische Schiffe und als berechtigt, die PreußischeFlagge zu führen, sind nur diejenigen Schiffe anzusehen, welchesich in dem ausschließlichen Eigenthum Preußischer Unterthanenbefinden.

Aktien-Gesellschaften, welche in Preußen errichtet sind undwelche zugleich in Preußen ihren Sitz haben, stehen Preußischen Unterthanen gleich. Dasselbe gilt von Kommandit-Gescllschastenauf Aktien, welche in Preußen errichtet sind und in Preußen ihren Sitz haben, sofern zugleich die persönlich haftenden Mit-glieder derselben sämmtlich Preußische Unterthanen sind.

§. 2.

Die Führung des Schiffsregisters und die Ausfertigungder Ecrtifikatc wird den Handelsgerichten übertragen, in derenBezirken die Seehäfen belegen sind. Ein jedes dieser Gerichtebat für alle Häfen seines Bezirks nur ein Schiffsregister zuführen.

Ein jedes Schiff kann nur in dasjenige Schiffsregister ein-getragen werden, welches für seinen Heimathshafen (Artikel 435des Handels-Gesctzbuchs) geführt wird.

§- 4.

Die Eintragung des Schiffs in das Schisssregister mußenthalten:

1) den Namen und die Gattung des Schiffs (ob Barke,Brigg u. f. w.)/