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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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2) seine Größe und die nach der Größe berechneteTragfähigkeit/

3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung/ oder/ wennes einem anderen Lande angehört hat/ den That-umstand/ wodurch es das Recht/ die Landesflaggezu führen/ erlangt hat/ und außerdem/ wenn thun-lich/ die Zeit und den Ort der Erbauung/

4) den Heiinäthshafen/

5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rhe-ders (Artikel 450 des Handels-Gesetzbuchs)/ oder/wenn eine Rhedcrei besteht (Artikel 456 a. a. O.)/den Namen und die nähere Bezeichnung aller Mit-rheder und die Größe der Schissspart eines Jeden /ist eine Handcls-Gesellschast Rheder oder Mitrheder/so sind die Firma und der Ort/ an welchem dieGesellschaft ihren Sitz hat/ und wenn die Gesell-schaft nicht eine Aktien - Gesellschaft ist/ die Namenund die nähere Bezeichnung aller Gesellschafter ein-zutragen/ bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktiengenügt statt der Eintragung aller Gesellschafter dieEintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter/

6) den Rechtsgrnnd/ auf welchem die Erwerbung desEigenthums des Schiffs oder der einzelnen Schisss-parten beruht/

7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder/

8) den Tag der Eintragung des Schiffs.

Ei» jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einerbesonderen Ordnungs-Nummer eingetragen.

8- 5.

Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darferst geschehen/ nachdem das Recht desselben/ die PreußischeFlagge zu führen (§. 1)/ und alle in dem §. 4 bezeichnetenThatsachen glaubhaft nachgewiesen sind.

8- 6.

Das Recht/ die Preußische Flagge zu führen/ darf wedervor der Eintragung des Schiffs in das Schisssregister/ noch vorder Ausfertigung des Certifikats ausgeübt werden.

Das Certifikat muß in wortgetreuer UebereinstimmungAlles enthalten/ was in das Schisssregister eingetragen ist/ undbezeuge»/ daß die nach §. 5 erforderlichen Nachweisungen ge-führt sind.

Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffs/ die Preu-ßische Flagge zu führen/ nachgewiesen.

8-

Wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durchden Uebergang in das Eigenthum eines Preußischen Unterthansdas Recht, die Preußische Flagge zu führen/ erlangt, so können