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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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die Eintragung des Schiffs in das Schisssregister und das Cer-tifikat durch ein von dem Preußischen Konsul, in dessen Bezirkdas Schiff zur Zeit des Eigenthums-Ucbcrganges sich befindet,über den Erwerb des Rechts, die Preußische Flagge zu führen,ertheiltes Attest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres seitdem Tage der Ausstellung des Attestes, ersetzt werden.

§. 8.

Tritt in den Thatsachen, welche in dem §. 4 bezeichnetsind, nach der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister,eine Veränderung ein, so hat der Rheder dieselbe binnen secbsWochen nach Ablauf des Tages, an welchem er von ihr Kennt-niß erhalten hat, dem das Schiffsregister führenden Gericht zumZweck der Befolgung der Vorschriften des Artikels 436 desHandels-Gesctzbuchs anzuzeigen und nachzuweisen. Dasselbe gilt,wenn eine Thatsache eintritt, welche nach dem zweiten Absatzdes Artikels 436 des Handels - Gesetzbuchs die Löschung desSchiffs im Schiffs-Register und die Zurücklieferung des Certisi-kats erforderlich macht.

Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisungliegt ob:

1) wenn eine Rhedcrei besteht, allen Mitrhedern/

2) wenn eine Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrhederist, für dieselbe allen Mitgliedern des Vorstandes/

3) wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oderMitrheder ist, für dieselbe allen persönlich haftendenGesellschaftern /

4) wenn die Veränderung in einem Eigcnthumswcchselbesteht, wodurch das Recht des Schiffs, die Preu-ßische Flagge zu führen, nicht berührt wird, demneuen Erwcrbcr des Schiffs oder der Schiffspart.

§, 9.

Wer eine nach dem vorstehenden Paragraphen ihm oblie-gende Verpflichtung binnen der sechswöchentlichen Frist nicht er-füllt, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestrast,sofern er nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außerStande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen/ die Strafe tritt nichtein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von einemMitverpstichtcten erfüllt ist.

10.

Der Justiz-Minister und der Minister für Handel, Gewerbeund öffentliche Arbeiten haben zu bestimmen, ob und inwie-weit die Artikel 432 bis 437 des Handels-Gesetzbuchs und dievorstehenden §§. 1 bis 9 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrerund dergleichen) keine Anwendung finden sollen.

8- 11.

Der Justiz-Minister hat die Gerichte wegen Führung desSchiffsregisters mit einer Instruktion zu versehen.