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Artikel 54.
Der Justiz-Minister und der Minister für Handel, Gewerbeund öffentliche Arbeiten werden ermächtigt, in Betreff einzelnerHäfen zu verordnen, das; denselben für die Anwendbarkeit derBestimmungen, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs indem Heimaths-Hafen beziehen, alle oder einzelne Häfen ihresReviers gleichmachten seien (Artikel 458 des Handels - Gesetz-buchs).
Artikel 55.
Der Justiz-Minister und der Minister für Handel, Gewerbeund öffentliche Arbeiten werden ermächtigt, zu bestimmen, aufwelchen kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen)die Führung eines Journals nicht erforderlich sein soll (Artikel489 des Handeis-Gesetzbuchs).
Artikel 56.
Ueber die Rechte des Schiffsmanns in Ansehung der Heuerwird zur Ergänzung der Artikel 536 und 541 des Handels-Gesetzbuchs Folgendes verordnet.
§- 1.
Wenn nach Beendigung der Ausreise eine oder mehrereZwischenrcisen unternommen werden, so kann der Schiffsmann,sobald sechs Monate seit dem Antritt der Ausreise abgelaufensind, in dem ersten Hafen, welchen das Schiff anläuft, sofernes darin ganz oder zum größeren Theile gelöscht wird, die Aus-zahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer verlangen.Die Zahlung muß nach seiner Wahl entweder baar oder mittelsteiner Anweisung auf den Rheder erfolgen, welche zwei Tagenach Sicht zahlbar ist.
In gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs Mo-nate seit der früheren Auszahlung abgelaufen sind, die Aus-zahlung der Hälfte der seit der früheren Auszahlung verdientenHeuer zu fordern berechtigt.
§-
Die in dem Artikel 541 des Handels - Gesetzbuchs vorge-schriebene Erhöhung der nach Zeit bedungenen Heuer beträgtvon dem Beginn des dritten Fahres an ein Fünftel, von demBeginn des vierten Jahres an ein ferneres Fünftel des in demHeuervertrag festgesetzten Betrages/ Leichtmatrosen rücken mitBeginn des dritten Jahres in die Heuer der Vollmatrosen,Schisssjungen in die Heuer der Leichtmatrosen, in beiden Fällenunter Hinzurechnung der vorerwähnten Erhöhung.
Artikel 57.
Ueber das Verfahren bei Aufmachung der Dispache undüber die Ausführung derselben werden folgende Vorschriftenertheilt.
§- 1.
Der Dispacheur hat die Dispache sofort nach ihrer Auf-