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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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machung dem Handelsgericht zu überreichein Dem Handelsge-richt liegt ob, die Dispache zu prüfen und dieselbe, wenn sichFehler oder Mängel finden, durch den Dispacheur berichtigen zulassen,

§- 2.

Nachdem die Dispache geprüft und erforderlichenfalls be-richtigt ist, werden diejenigen Beteiligten, welche bei dem Ge-richte sich gemeldet haben, oder demselben anderweit, insbeson-dere aus den Tchiffs- oder Ladungspapiercn bekannt gewordensind, sofern sie am Ort des Gerichts sich aufhalten, oder dortanwesende Vertreter bestellt haben, und für die übrigen Be-theiligten ein ihnen zu bestellender Offizial - Anwalt zu einemTermin vor einem Kommissar des Gerichts vorgeladen, um sichüber die Dispache zu erklären.

Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung, daß gegenden Nichterschcincndcn angenommen wird, er habe gegen dieDispache nichts zu erinnern.

§- 3-

Werden in dem Termine gegen die Dispache keine Ein-wendungen erhoben, so hat das Gericht dieselbe zu bestätigen.

§- 4.

Wenn em Beteiligter Einwendungen geltend macht, sohat er dieselben im Termine näher zu begründen oder sich einebesondere Klageschrift vorzubehalten. Fm letzteren Falle mußdie Klageschrift binnen vierzehn Tagen bei dem Gerichte einge-reicht werden, wenn dies nicht geschieht, so wird angenommen,daß das im Termin aufgenommene Protokoll als Klageschriftgelten solle.

Auf die Klageschrist, oder wenn eine solche nicht vorbe-halten oder innerhalb der vierzehntägigen Frist nicht eingereichtist, auf die als Klageschrift dienende Abschrift des Termins-Protokolls wird von dem Berichte das ordentliche Prozeß-Verfahren eingeleitet.

§. 5.

Sind die vorgebrachten Einwendungen durch rechtskräftigeEntscheidung oder in anderer Art endgültig erledigt, so erfolgtdie Bestätigung der Dispache durch das Gericht, nachdem die-selbe erforderlichenfalls nach Maßgabe der Erledigung der Ein-wendungen berichtigt ist.

§- 6.

Wenn Einwendungen erhoben werden, welche nur einenTheil der Dispache berühren, so hat das Gericht die letztere,insoweit sie durch die Einwendungen nicht berührt ist, sofort zubestätigen.

§- 7.

Aus der von dem Gericht bestätigten Dispache findet dieExekution statt.